Rechtssätze nº G838/2023 ua, .... VfGH. 13-03-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:G838.2023
Date13 Marzo 2024
13.03.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Geschäftszahl
G838/2023 ua, V350/2023 ua (G838/2023-21)
Leitsatz
Aufhebung einer als Verordnung zu deutenden Richtli nie der Abschlussprü feraufsichtsbehörde
betreffend die kontinuierliche Fortbildung mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörd e über die kontinuierliche Fortbildung
(APAB-Fortbildungsrichtlinie - APAB-FRL). Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.08.2024.
Zurückweisung der Gesetzesprüfungsanträge (wegen zu engen Anfechtungsumfangs angesichts der
Bedenken) sowie der Hauptanträge gemäß Art139 B-VG (ebenfalls wegen zu engen
Anfechtungsumfangs; es verbliebe ein sprachlich unverständlicher Torso, d er inhaltsleer und
unanwendbar wäre) des BVwG.
Zur Rechtsqualität der APAB-FRL als Verordnung iSd Art139 B-VG:
Die Abschlussprüferaufsichtsbehör de (APAB) ist ge mäß der Verfassungsbestimmung des §3 Abs1
APAG eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in Ausübung ihres Amtes
an keine Weisungen gebunden ist. Nach §1 4 Abs2 leg cit ist die APAB er mächtigt, Verordnungen zu
erlassen. Bei der APAB handelt es sich sohin um ein e Verwaltungsbehörde. Die APAB-FRL hat ein
Mindestmaß an Publizität erlangt, indem sie im Internet auf der Website der APAB veröffentlicht wurde
und dort ohne Zugangsschranken abrufbar ist.
Gemäß §56 Abs6 APAG hat die APAB eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben.
Gleichwohl handelt es sich bei der auf diese Bestim mung gestützten APAB-FRL nicht um eine
unverbindliche Richtlinie mit schlichten Hinweisen, sondern - entgegen der I ntention des Gesetzgebers -
um eine Verordnung iSv Art139 B-VG, weil sie normative Anordnungen trifft, die über das APAG
hinausgehen. Dies wird insbesondere in §4 Abs2 Z2 und 3 APAB -FRL d eutlich, worin die
Anrechenbarkeit von Fortbildungsmaßnahmen beschränkt wird: Demnach sind ein facheinschlägiges
Selbststudium i m Ausmaß von höchstens 10 Stunden und facheinschlägige Tätigkeiten, etwa als
Schriftsteller oder Vortragender, im Ausmaß von höchstens 2 0 Stunden pro Kalenderjahr als
Fortbildungsmaßnahmen anrechenbar. Diese Festlegungen sind unmissverständlich imperativ gehalten
und richten sich gemäß §2 APAB-FRL an einen nach bestimmten Merkmalen umschriebenen
Adressatenkreis. Die APAB-FRL enthält sohin gesetzesergänzende Regelungen, die die Rechtslage der
Betroffenen gestalten und auch als Grundlage für die Verhängung von Ver waltungsstrafen gemäß §65
Abs2 Z11 APAG herangezo gen werden. Letzteres erfolgt in der P raxis d er APAB d urch die Erhebung
von Tatvorwürfen, die sich in dieser Präzision nur unter Zugrundelegung der APAB-FRL for mulieren
lassen, weil die Strafbestimmung des §65 Abs2 Z11 APAG nur pauschal auf Verstöß e gegen "die
Anforderungen gemäß §56 Abs1 bis 3" leg cit Bezug nimmt.
Gesetzwidrigkeit der APAB-FRL mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt:
Bei der APAB-FRL handelt es um eine Verordnung. Gemäß §14 Abs2 letz ter Satz APAG sind
Verordnungen der APAB im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Da eine Kundmachung in dieser Form
unterblieben ist, sind die angefochtenen Bestimmungen gesetz widrig. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat
der VfGH, wenn er im Verord nungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze
Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben.

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