Rechtssätze nº KI8/2019. VfGH. 26-09-2019

ECLIECLI:AT:VFGH:2019:KI8.2019
Date26 Septiembre 2019
26.09.2019
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.09.2019
Geschäftszahl
KI8/2019
Leitsatz
Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Linz als Arbeits- u nd
Sozialgericht und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich; Feststellung der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Bewerbung
betreffend die Aufnahme in den Landesdienst als Vertragslehrer
Rechtssatz
Das Klagebegehren an das Landesgericht Linz als Arbeits - und Sozialgericht (LG Linz) entspricht zwar
nicht wörtlich den an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) gerichteten Anträgen. In
beiden Fällen begehrte der unvertretene Antragsteller im Wege selbst verfasster Schriftsätze jed och
inhaltlich eine Entscheidung darüber, ob die von ih m als "Berufsverbot" bezeichnete Ablehnung im
Aufnahmeverfahren als Vertragslehrer rechtmäßig erfolgte, wobei es sich im Verfahren vor d em LG Linz
um einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelte, durch dessen Abweisung zwar keine
Ablehnung der Zuständigkeit in förmlicher Hinsic ht getrof fen wurde, doch es insoweit ausreichend ist,
dass ei ne Behörde aus dem vermeintlichen Mangel ihrer Zuständigkeit die Erlas sung eines Bescheides
ablehnt.
Maßgeblich dafür, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Auswahlverfahrens zur Aufnahme als Vertragslehrer der ord entlichen Gerichte oder des LVwG
festgestellt wird, ist die Frage, ob das dem privatrechtlichen Vertragsabschl uss vorausgehende
Auswahlverfahren einen selbständigen hoheitlichen Akt darstellt, der vom Abschluss des Arbeitsvertrage s
unabhängig zu beurteilen ist und über den mit gesondertem Bescheid abzusprec hen ist (Handeln mit
"imperium" also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt).
Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln ist auf Gru nd der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie d er
gesetzten Akte zu beurteilen. Den für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zur Besetzung einer
freien Planstelle relevanten Regelungen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass vor dem
privatrechtlichen Vertragsabschluss ein hoheitliches Verfahren durchzuführen wäre, das getre nnt von
diesem Vertragsabschluss zu beurteilen wäre. Gesetzliche Vorgaben, die die Einholung von
Ernennungsvorschlägen des Ko llegiums vorsehen (wie etwa §6 iVm §1 Abs2 Oö LDHG 1986 idF LGBl
64/2018), vermögen daran eb enso wenig etwas zu ändern wie - der Objektivierung oder der
Verfahrensvereinfachung und -strukturierung dienende - Regelungen, wie sie die §§4a f LDG 1984
enthalten, od er sonstige Vorg aben, aus denen zusätzliche Kr iterien f ür zu erstattende Ernennungs - bzw
Auswahlvorschläge folgen (vgl auch VfSlg 20164/2017, in dem der VfGH auch in Bezug auf das für
Universitätsprofessoren geltende Berufungsverfahren nach §98 UG keinen Zweifel an dessen
privatrechtlicher Natur hegte; s in diesem Zusammenhang ber eits zB VfSlg 6806/1972, 7843/1976,
wonach auch auf die Ernennung in ein em öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine subjektiven
Rechte bestehen).
Wie der VfGH in den Entscheidungen VfSlg 19670/2012 und E v 09.06.2017, E1476/2017, betreffend
Fälle von Besetzungsverfahren von Leiterstellen, festgestellt hat, hat ein vom privatrechtlichen
Vertragsabschluss (bzw von d er Ernennung) zu unterscheidendes und mit Bescheid abzuschließendes
Verfahren stattzufinden, an dem auch Vertragsbedienstete ab deren Aufnahme in den verbindlichen
Besetzungsvorschlag teilnehmen. Die s ergab sich aus dem Umstand, dass die jeweils anzuwendenden
Bestimmungen des Vertragsbedienstetenrechts das - zuvor nur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

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