Rechtssätze nº KR1/2021. VfGH. 14-12-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:KR1.2021
Date14 Diciembre 2022
14.12.2022
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Geschäftszahl
KR1/2021
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesrechnungshofes Steier mark betreffend seine Kompetenz zur
Durchführung einer Gebarungskontrolle bei ge meinnützigen Wohnbauträgern; keine Legitimation des
Landesrechnungshofes nach Aufhebung einer Bestimmung des Stmk L-VG 201 0 im Anlassfall
Rechtssatz
Mit E v 06.12.2022, G221/2022, hob der VfGH Art50 Abs1 Z7 S tmk L-VG als verfassungswidrig auf.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist
hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte
Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpun kt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden
Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der VfGH hat die Zulässigke it des vorliegenden
Antrages anhand der bereinigten Rechtslage zu beurteilen:
Gemäß Art50 Abs4 St mk L-VG entscheidet der VfGH auf Antrag der Steier märkischen Landesregierung
oder des Landesrechn ungshofes Steiermark über "Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
Zuständigkeiten des Landesrechnungshof[es] gemäß [Art50] Abs1 bis 3" Stmk L-VG. Auf Grund der
Aufhebung des Art50 Abs1 Z7 Stmk L-VG geht der Antrag des Landesrechnungshofes Steiermark auf
Entscheidung einer auf diese Bestimmung bezogenen Meinungsverschiedenheit ins Leere. Der VfGH
kann eine Sachentscheidung des begehrten Inhaltes nicht (mehr) treffen. Für den vor liegenden Fall ergibt
sich daher aus dem Gesagten in prozessualer Hinsicht der Verlust der Antragslegitimation. Dieser Mangel
ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
(Auferlegung der Prozesskosten der unterlegenen Partei.)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2022:KR1.2021

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