Rechtssätze nº UA1/2020. VfGH. 03-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:UA1.2020
Date03 Marzo 2020
03.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
03.03.2020
Geschäftszahl
UA1/2020
Leitsatz
Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates betreffend das
Verlangen auf Einsetzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses hinsichtlich der "mutmaßlichen
Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung"; unzulässige Einschränkung des
Untersuchungsgegenstandes durch eigenständige politische Interpretation u nd Wertung des Verlangens
durch die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss
Rechtssatz
Der Geschäftsordnun gsausschuss hat mit Beschluss vom 22.01.2020 das Verlangen von 54 Mitgliedern
des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend mutmaßli che Käuflichkeit
der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)" teil weise für unzuläs sig erklärt. Der
Präsident des Nationalrates hat als Zeitpunkt der Einsetzung des Untersuchungsausschusses den
22.01.2020, 21:34 Uhr, festgestel lt. Die am 03.02.2020 von 53 das in Rede stehende Verlan gen
unterstützenden Mitgliedern des Nationalrates beim VfGH eingebrachte Anfechtung gemäß Art138b
Abs1 Z1 B-VG erweist sich somit als rechtzeitig und als von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern
des Nationalrates eingebracht. §106 GOG NR bildet keine Prozessvoraussetzung; die Anfechtung i st
zulässig.
Der Wahl des Anliegens si nd zunächst keine Grenzen gesetzt; es ist allein der politischen Wertung von
Abgeordneten des Nationalrates anheimgestellt, welches Anliegen der politischen Kontrolle durch einen
Untersuchungsausschuss z ugeführt werden soll. Es bedarf weder eines Verdachtes noch eines Anlasses.
Da mit Art53 Abs1 B-VG einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates ei n Minderheitsrecht
eingeräumt wurde, kommt der verlangenden Minderheit - im Sinne der wirksamen Ausgestaltung dieses
Rechtes - grundsätzlich auch das Recht zu, das zu untersuchende Thema frei zu bestimmen, in das gegen
ihren Willen nicht eingegriffen werden darf.
Im Hinblick darauf, dass ein Minderheitsverlangen der Überprüfung durch den
Geschäftsordnungsausschuss unterzogen wird und dessen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß
Art138b Abs1 Z1 B -VG vom VfGH überprüft werden kann, hat schon das Verlangen der Minderheit das
Vorliegen der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen nachvollziehbar darzulegen.
Aus dem Verlangen muss sich ergeben, dass es sich um einen Vorgang der Bu ndesvollziehung handelt;
weiters haben sich aus dem Verlangen die ausreichende Bestimmtheit und der erforderliche
Zusammenhang zu ergeben. Die Untersuchungsziele sind nä her festzulegen und es ist auszuführen,
welche Themenbereiche der Untersuchungsausschuss im Rahmen seines nachfolgende n
Beweisverfahrens untersuchen soll; jeder einzelne dieser Bereiche hat ei nen ausreichenden
Zusammenhang mit dem festgelegten Vorgang aufzuweisen, der darzulegen ist; diese Parameter müssen
geeignete Grundlagen bilden, um dem Untersuchungsausschuss zur Erreichung seiner Prüfziele eine
Beurteilung und Entscheidung zu ermöglichen. Es obliegt daher der Minderheit, ein hinreichend klar
umrissenes Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss vorzugeben.
Im Hinblick auf die Verpflichtung des VfGH über eine Anfechtung gemäß §56c Abs6 VfGG zu
entscheiden sowie auf die b efristete Tätigkeit eines U ntersuchungsausschusses hat die
anfechtungsberechtigte Minderheit das Vor liegen der Voraussetzungen des Art53 Abs2 B-VG bereits

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