Rechtssätze nº UA1/2021-40. VfGH. 05-05-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:UA1.2021
Date05 Mayo 2021
05.05.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.05.2021
Geschäftszahl
UA1/2021-40
Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens mangels Vorliegens konkreter Rechtsschutzinteressen
Rechtssatz
Mit E v 03.03.2021, UA 1/2021 wurde der Bundesminister für Finanzen zur Vorlage von E -Mails sowie
lokal oder serverseitig gespeicherter Dateie n von Bediensteten des Finanzministeriums an den Ibiza-
Untersuchungsausschuss verpflichtet.
Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsät zlich nur bis zur
Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der
betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkretes
Rechtsschutzinteresse gilt insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der nunmehrige Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen, weil im konkreten Fall vergleichbare konkrete
Rechtsschutzinteressen nicht vorliegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, das s Parteien in Verfahren gemäß
Art138b Abs1 Z4 B -VG vor Zustellung der Enderledigung dann keine Einsicht in die von
vorlagepflichtigen Organen dem VfGH über mittelten Akten und Unterlagen zu gewähren ist, wenn dies
bereits streitentscheidend wäre.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:UA1.2021

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT