Rechtssätze nº UA3/2021. VfGH. 10-05-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:UA3.2021
Date10 Mayo 2021
10.05.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.05.2021
Geschäftszahl
UA3/2021
Leitsatz
Verpflichtung des Bundeskanzlers zur Vo rlage von Akten und Unterlagen der Stabsstelle Think Austria
sowie anderer Organisationseinheiten des Bundeskanzleramtes an den Ibiza-Untersuchungsausschuss;
Vorlageverpflichtung des Bundeskanzlers mangels Begründung der fehlenden (potentiellen) ab strakten
Relevanz der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen gegenüber dem Untersuchungsaus schuss
Rechtssatz
Da es der Bundeskanzler unterlassen hat, bis zum Ablauf der (Nach-)Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA am
08.03.2021 die begehrten Akten und Unterla gen vorzulegen und für die Ablehnung der Vorlage eine vom
Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als hinreichend erachtete, substantiierte
Begründung zu geben, besteht zwischen einem Viertel des Untersuchungsausschusses und dem
Bundeskanzler eine Meinungsver schiedenheit über die Pflicht zur Vorlage bestimmter, näher
bezeichneter Akten und Unterlagen. Die (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA ist nicht einer Verlängerung
bzw Erstreckung zugänglich; die Vorlage bzw die Begründung für deren Nichtvorlage muss vielmehr vor
Ablauf der gemäß §27 Abs4 VO-UA gesetzten Frist beim Untersuchungsausschuss einlangen. Mit Ablauf
der in §27 Abs4 VO-UA nor mierten Frist beginnt nämlich gemäß §56f Abs1 VfGG die Frist für die
Antragstellung des Untersuchungsausschusses bzw eines Viertels seiner Mitglieder bei m VfGH zu laufen.
Diese Frist würde in unzulässiger Weise verkürzt, wenn nicht auf das Einlange n beim
Untersuchungsausschuss abgestellt würde.
Die - verfristete - Begründung des Bundeskanzlers für die teilweise Ablehnung der Vorlage der begehrten
Akten und Unterlagen war nicht geeignet, eine Meinungsverschiedenheit z wischen ihm und dem
einschreitenden Viertel des Untersuchungsausschusses auszuschließen. Sowohl aus der Aufforderung
gemäß §27 Abs4 VO-U A als auch aus der Begründung des vorliegenden Antrages geht in hinreichend
konkreter Weise hervor, dass sich der Antrag auf die Entscheidu ng über die Rechtmäßigkeit der
Begründung der teilweisen od er gänzlichen Ablehnung der Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an
den Ibiza-Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsgegenstandes bezieht. Der
Bundeskanzler hat de m Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits Akten und Unterlagen betreffend die
Stabsstelle Think Austria vorgelegt. Da diese Vorlage jedo ch erst nach Ablauf der (Nach-)Frist des §27
Abs4 VO-U A erfolgte, ist diese nicht geeignet, das Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit z wischen
dem antragstellenden Viertel des Untersuchungsausschu sses und dem Bundeskanzler auszuschließen. Der
Antrag ist daher zur Gänze zulässig.
Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des VfGH gemäß §56f Abs3 VfGG, über eine
Meinungsverschiedenheit ua zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und einem
informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung, dem Untersuchu ngsausschuss Informationen zur
Verfügung zu stellen, auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub (tunlichst binnen vier
Wochen nach vollständiger Einbringung des Antrages) zu entscheiden, sowie der befristeten Tätigkeit
eines Untersuchungsausschusses hat das vorlagepflichtige Organ seiner bestehenden Behauptungs- und
Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht vorgelegten Akten und
Unterlagen für den Untersuchungsgegenstand bereits gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht
erst im Verfahren vor dem VfGH diesem gegenüber nachzukommen, um zunächst dem
Untersuchungsausschuss eine Überprüfung und allfällige Bestreitung der Argumentation zu ermöglichen
und diese einer etwaigen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können. Das bewirkt

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