Rechtssätze nº UA5/2021. VfGH. 10-05-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:UA5.2021
Date10 Mayo 2021
10.05.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.05.2021
Geschäftszahl
UA5/2021
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags von Mitgliedern des Ibiza -Untersuchungsausschusses auf Entscheidung
einer Meinungsverschiedenheit betreffend die nicht hinreichend besti mmte Aufforderung an den
Bundeskanzler zur Vorlage v on Mobiltelefonnachrichten bestimmter Personen; keine Nachprüfung durch
den Verfassungsgerichts hof der nicht eindeutigen Aufforderung (Gesetzesbesti mmung, Datum) zur
Beweismittelvorlage; keine Interpretation der den Prozessgegenstand des Verfassungsgerichts hofes
bildenden Aufforderung
Rechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Vo rlage vollständiger SMS, Whatsapp-, iMessage-, Telegram- oder
Signal-Nachrichten des auf die ÖVP Bundespartei angemeldeten Mo biltelefons des Bundeskanzlers,
sofern (näher bestimmte) Personen an der Kommunikation teilnahmen.
Das Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers, das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B-VG zugrunde
liegt und das in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltet wird, lässt deutlich erkennen, dass
der VfGH auf Antrag über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Un tersuchungsausschuss des
Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die
Verpflichtung erkennt, dem Untersuchungsausschuss Informationen vorzulegen, im konkreten Fall näher
bezeichnete Nachrichten eines bestimmten Mobiltelefons. Einem solchen Antrag hat zwingend die an das
Organ gerichtete (schriftlich begründete) Aufforderung des Untersuchungsa usschusses oder eines Viertels
seiner Mitglieder voranzugehen, innerhalb einer (Nach-)Frist von zwei Wochen der Verpflichtung zur
unverzüglichen Entsprechung von Beweisbeschlüssen und/oder ergänzenden Be weisanforderungen
nachzukommen, wenn das Or gan d ieser (in der Aufforderung näher zu umschreibenden) Verpflichtung
nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder bis dahin nicht oder
ungenügend nachgekommen ist. Diese Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA stellt den äußersten
Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahre ns nach Art138b Abs1 Z4 B -VG dar. Ein Antrag des
Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs an
den VfGH konkretisiert schließlich das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und
damit den Prozessgegenstand des VfGH. Der Gegenstand seiner E ntscheidung ist jedenfalls durch den
Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt.
Da eine Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA den äußersten Rah men des durch einen etwaigen Antrag
gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG konkretisierten Prozessgegenstandes des VfGH bildet, hat sie hinreichend
bestimmt zu sei n, um einer seits dem vorla gepflichtigen Organ die Erfüllung seiner Vorlageverpflichtung
bzw seiner Behauptungs- und Begründungspflicht im Falle der Nicht- oder teilweisen Vorlage von
angeforderten Akten und Unterlagen sowie andererseits dem VfGH die Nachprüfung zu ermöglichen, ob
sich ein nachfolgender Antrag innerhalb dieses Rahmens hält.
Die d em vorliegenden Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG zugrunde liegende Aufforderung gemäß
§27 Abs4 VO-UA vom 16.03.2021 an den Bundeskanzler schränkt die darin enthaltene Verpflichtung zur
Vorlage von Akten und Unterlagen um jene (näher bezeichneten) Nachrichten ein, die "bereits von der
Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA vom 04.03.2021 erfasst sind".
Die bezogene Aufforderung existiert jedoch nicht: Unterstellt man, dass eine der beiden Angaben
(Gesetzesbestimmung und Datum) richtig ist, kommt einerseits das in der 37. Sitzung des Ibiza-

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