Rechtssätze nº V100/2019 (V100/2019-10). VfGH. 10-03-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:V100.2019
Date10 Marzo 2020
10.03.2020
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Geschäftszahl
V100/2019
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Überholverbotsverordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung wegen
Fehlens einer Zusatztafel mit der Angabe der Länge der Straßenstrecke des Überholverbotes
Rechtssatz
Aufhebung von Punkt A 1. der Verordnung der BH Zell am See vom 13.08.2015, Z 30606-634/1/5-2015,
auf Grund eines - zulässigen - Antrags der Landesverwaltungsgerichtes Salzb urg (Gerichtsantrag -
LVwG) betreffend ein Überholverbot auf der B 178.
Gemäß §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960 ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der
Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO 1960 anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert und ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von
mehr als 1 km gilt. Die angefochtene Verordnung sieht vor, dass unter den Verbotszeichen "Überholen
verboten" die verbleibende Länge des Überholverbotes mit einer Zusatztafel anzugeben ist. Aus dieser
Anordnung folgt, dass die entsprechenden Zusatztafeln aus Gründen der Verkehrssicherheit anzubringen
sind. Die Zusatztafeln wären daher im vorliegenden Fall gemäß §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960
anzubringen gewese n. Das Fehlen der Zusatztafeln bewirkt aus diesen Gründen wegen eines Verstoßes
gegen §51 Abs1 letzter Satz StVO 1960 die nicht ordnungsgemäße Kundmachung des angefochtenen
Teiles der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2020:V100.2019

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