Rechtssätze nº V18/2019 ua. VfGH. 24-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V18.2019
Date24 Junio 2021
24.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
V18/2019 ua
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderungen von Flächenwidmungsplänen der Stadt Dornbirn mangels
ausreichender Grundlagenforschung; keine ausreichende Auseina ndersetzung mit der Umwidmung einer
direkt an ein Wohngebiet angrenzenden Fläche in Baufläche-Betriebsgebiet hinsichtlich der das
ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung
Rechtssatz
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn, beschlossen von der Stadtvertretung
Dornbirn am 05.02.2 015, aufsichtsbehördlich geneh migt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung
vom 12.03.2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19.03. bis 13.04.2015, soweit sie
sich auf die Grundstücke Nr 21239, 21240, 21242 und 21243, alle KG 92001 Dornbirn, bezieht, und die
174. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dorn birn, beschlossen von der Stadtvertretung der
Stadt Dornbirn am 13.10.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger
Landesregierung vom 30.11.2016, kundgemacht durch Anschlag a n der Amtstafel vom 19.12.2016 bis
03.01.2017, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 2124 0 und 21243, beide KG 92001 Dornbirn, bezieht,
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach stRsp des VfGH zum Raumplanungsrecht kommt den gesetzlichen Planungszielen besondere
Bedeutung zu. Auf den Raumordnungsgesetzen beruhende Vollzugsakte haben sich daher an diesen
Planungszielen auszurichten. Eines dieser Planungsziele ist in §2 Abs3 Vbg RaumplanungsG 1996 (Vbg
RPG) geregelt, wonach (siehe heute litj) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf
und sonstige Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
Gemäß §3 Vbg RPG sind bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksi chtigung der in
§2 legcit angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am
besten entspricht. Die Planung ist zudem unter möglichster Schonung des Privateigentums d urchzuführen.
Im Hinblick auf das Planungsziel nach §2 Abs3 lith (nunmehr litj) Vbg RPG, wonach Nutzungen
einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden, ist die Umwidmung einer
Fläche in Baufläche-Betriebsgebiet (Kategorie I oder II), die direkt an eine Fläche angre nzt, die als
Baufläche-Wohngebiet gewidmet ist, in der Regel nicht zulässig (heranrückende Wohnbebauung). Ob ein
Trennstreifen (etwa ein Grünpuffer und/oder eine Verkehrsfläche) geeignet ist, dem besagten
Planungsziel zu entsprechen, ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf einer gründlichen Erforschung
und einer nachvollziehbaren aktenmäßigen Darstellung (vgl etwa VfSlg 16032/2000 zu einem ca 30
Meter breiten Grünlandgebiet zwischen einem Betriebs- und einem Wohngebiet).
Insbesondere unter Bedachtnah me auf die geschilderten gesetzlichen Plan ungsziele und die zitierte
Rechtsprechung b estünde somit ein erhöhter Bedarf des Verordnungsgebers, sich damit
auseinanderzusetzen, warum mit den angefochtenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes bestimmte
Grundstücke sukzessive in Baufläche-Betriebsgebiet - Kategorie II umgewid met wurden, obwohl sie -
abgesehen vom geschilderten Grünpuffer samt Verkehrsfläche - direkt neben einem größeren Wohngebiet
liegen. Es hätte also eine vertiefende Auseinandersetzung des Verordnungsgebers betreffend mögliche
Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen der konkurrierenden Widmungen erfolgen

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