Rechtssätze nº V18/91. VfGH. 13-03-1991

Date13 Marzo 1991
13.03.1991
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.1991
Geschäftszahl
V18/91
Sammlungsnummer
12685
Leitsatz
Zurückweisung des Indi vidualantrags auf Aufhebung von Teilen der Krnt Pilzverordnung; Zumutbarkeit der
Erwirkung einer Ausnahmebewilligung
Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 de r Verordnung der Landesregierung vom 21.02.89,
LGBl. für Kärnten 28, über vollkommen und teilweise geschützte Pilze sowie über die erwerbsmäßige Nutzung
nicht geschützter Pilze (Pilzverordnung).
Es ist den Einschreitern zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilli gung
gemäß §6 A bs2 Krnt Pilzverordnung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidri g
bezeichneten - §4 Krnt Pilzverordnung zu gründen ist, und (nach Erschöpfung des administrativen
Instanzenzuges) in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines
Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT