Rechtssätze nº V186/2022. VfGH. 14-12-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:V186.2022
Date14 Diciembre 2022
14.12.2022
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Geschäftszahl
V186/2022
Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der ASFINAG für die Durchführung von
Ausreisekontrolle zur Kontrolle von COVID -19 mangels gesetzlicher Grundlage; kurzfristig eingeführte
aber mehrfach verlängerte Ausreisekontrollen auf Grund der COVID-19-VirusvariantenV sind keine
"unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen" iSd StVO 1960; Erlassung der vierwöchigen
GeschwindigkeitsbeschränkungsV durch den Straßenerhalter anstelle der zuständigen Behörde
gesetzlich nicht gedeckt
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der ASFINAG, mit der vom 12 .02.2021 bis
11.03.2021 eine 60 km/h Beschränkung iSd § 44b StVO 1960 auf der A12 Inntal Autobahn im
Gemeindegebiet von 6330 Kufstein, bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland, verfügt
wurde.
Durch §44b StVO 1960 sollen Maßnahmen gesetzlich ermö glicht werden, um Beeinträchtigungen des
Straßenverkehrs durch Elementarereignisse, im Zusammenhang mit Unfallereig nissen oder aber auch
infolge dringend zu verrichtender Arbeiten durch die Gebrechendienste ö ffentlicher Versorgungs- oder
Entsorgungsunternehmen vorzubeugen. Die Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender
Elementarereignisse sind jedoch pri mär von der Behörde selbst gemäß §43 Abs1 lita StVO 1960 zu
treffen, sodass die in §44b StVO 1960 vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen
grundsätzlich nur eine Ausnahme bilden und auf das unumgänglich notwendige örtliche und zeitliche
Ausmaß beschränkt bleiben sollen.
Mit der in P rüfung gezogenen Verordnung wurde für einen Zeitraum von vier Wochen eine
Verkehrsbeschränkung festgelegt, in d em der zeitliche G eltungsbereich der COVID-19-VvV zweimal
verlängert wurde. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein auszuschließen, dass für die in Prüfung
gezogene Verordnung die Voraussetzungen des §44b StVO 1960 vorgelegen sind.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2022:V186.2022

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