Rechtssätze nº V23/2026 (V23/2026-12). VfGH. 16-06-2026
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2026:V23.2026 |
| Date | 16 June 2026 |
16.06.2026
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Geschäftszahl
V23/2026 (V23/2026-12)
Leitsatz
Verstoß einer Verordnung zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbru t gegen die Kundmachungsanordnung
des BienenseuchenG auf Grund (ausschließlich) elektronischer Kundmachung im Amtsblatt der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen des RIS anstelle ordnungsgemäßer Kundmachung durch
Anschlag an der Amtstafel
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Sperrzonenverordnung vom 30.03.2023 (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Bienen ), Amtsblatt der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr 1/2023.
Für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung ist §3a Abs1
BienenseuchenG maßgeblich: Nach stRsp des VfGH ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens
einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung geh ört – nach den im
Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen; die Sperrzonenverordnung wurde im
Zeitpunkt ihrer Erlassung auf §3a Abs1 BienenseuchenG gestützt.
Nachdem §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG für au f diese Bestimmung gegründete Verordnungen die
Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel als zwingende Kundmachungsform anordnete und die
Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch
im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde, entsprac h ihre Kundmachung nicht den Anforderungen des
§3a Abs1 BienenseuchenG. Die in Prüfung gezogenen §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung erweisen
sich daher als gesetzwidrig.
Der festgestellte Ku ndmachungsmangel betrifft nicht nur die im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen
der Sperrzonenverordnung, sondern in gleicher Weise auch d ie übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist
daher hinsichtlich d er ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Mit §1
Aufhebungsverordnung wurde die Sperrzonenverordnung aufgehoben; gemäß ihrem §2 trat die
Aufhebungsverordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Kraft, sohin mit Ablauf des 07.07.2023.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2026:V23.2026
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