Rechtssätze nº V258/2025 (V258/2025-13). VfGH. 18-03-2026
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2026:V258.2025 |
| Date | 18 March 2026 |
18.03.2026
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
V258/2025 (V258/2025-13)
Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich einer (u nbeabsichtigten) Ausdehnung der Widmung
von "Lan d- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland -Dorfgebiet" mangels
Begründung und Grundlagenforschung; keine Beseitigung der Rechtswidrigkeit der unbeabsichtigten
Umwidmung durch Erlassung eines – wieder ohne Grundlagenforschung ergangenen –
Flächenwidmungsplans
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 5 der Gemeinde Schleißheim, beschlossen vom
Gemeinderat am 24.09.2009, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 363/5 und 626/1, KG Dietach,
bezieht.
Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist die Änderung ein es Flächenwidmungsplans durch den Gemeinderat zu
begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche
Grundlagenforschung und Interessenab wägung zu entnehmen sein. Nach Einsich t in den Verordnungsakt
zur Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr 4 und in Anbetracht der Darlegungen des antragstellenden
Gerichts im vorliegenden Antrag sowie jenen der ver ordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem
LVwG Oö geht der VfGH davon aus, dass es bei der E rstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 zu
technisch bedingten planzeichnerischen Abweichungen gekommen ist. Dadurch wurde auf dem GSt
Nr 367/1 die Widmung "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland -
Dorfgebiet" ausgedehnt, ohne dass dies vom Willen des Gemeinderats der Gemeinde Schleißheim
getragen war.
Entgegen der Auffassung der Oö Landesregierung ist die versehentliche Verschiebung der
Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan Nr 4 nicht deshalb unbeachtlich, weil nunmehr ein neuer
Flächenwidmungsplan Nr 5 in Kraft steht. Der ursprünglich im Flächenwidmungsplan Nr 4 vorhandene
Mangel, nämlich die fehlende Intention der verordnungserlassenden Behörde hinsichtlich der in Rede
stehenden Umwidmung sowie die folglich fehlende Grundlagenforschung, setzt sich nämlich im
Flächenwidmungsplan Nr 5 fort ("Weiterfressermangel"). In dieser Konstellation beseitigt alleine die
Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplans nicht die Rechtswidrigkeit des alten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2026:V258.2025
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