Rechtssätze nº V259/2025 (V259/2025-11). VfGH. 16-06-2026

ECLIECLI:AT:VFGH:2026:V259.2025
Date16 June 2026
16.06.2026
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Geschäftszahl
V259/2025 (V259/2025-11)
Leitsatz
Aufhebung von Teilen einer Einreihungsverordnung betreffen d die Kategorisierung einer Straße als
öffentlichen Interessentenweg mangels mangels hinreichender Dokumentation der Voraussetzungen für
die Erlassung insbesondere hinsichtlich des Gemeingebrauchs
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Mandling Süd" in der Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Schladming vom 13.09.2016, Z612/002‑2016/3, über die Kategorisierung von öffentlichen
Straßen der Stadtgemeinde Schladming (Einreihungsverordnung).
Das Stmk LStVG kennt drei Fälle, in denen eine Straße zu einer öffentlichen Straße wird: erstens den Fall
der Widmung einer Straße als öffentlich durch Erlassung einer (E inreihungs‑)Verordnung nach §8
Stmk LStVG; zweitens das Vorliegen der Tatsache, dass eine Privatstraße in langjähriger Übung
allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Wille n des Grundeigentümers und d ritter Personen
für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde; und schließlich drittens die Öffentlicherklärung
einer Privatstraße durch Enteignung, weil ein dringendes Verkehr sbedürfnis in anderer Weise nicht
befriedigt werden kann. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem
Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet gemäß §3 leg cit die
Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen in einem Feststellungsverfahren. Unter Gemeingebrauch
wird dabei verstanden, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr
jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Der VfGH hat in seiner
Rsp zu verschiedenen Landesstraßen(verwaltungs)gesetzen ausgesprochen, dass durch die
Öffentlicherklärung eines in der Natu r schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der
Gemeinde mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet wird. Eine
Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG darf also hinsichtlich bereits bestehender Straß en nur
dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidm et waren; bestehende
Privatstraßen müssen hingegen gem äß §6 leg cit bescheidmäßig durch Enteignung als öffentlich erklärt
werden.
Die Antragstellerin ist (Mit‑)Eigentümerin der Grundstücke Nr 721/5, 721/6, 2/4, 2/6, 2/18 und 3/16, alle
KG 67608 Pichl. Nach dem vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming nicht bestrittenen
Antragsvorbringen handelt es sich bei diesen Grundstücken u m in der Natur befestigte Straßen‑ bzw
Weganlagen, die als "Mandling Süd" bezeich net werden und mit der angefochtenen Wortf olge der
Einreihungsverordnung als öffen tlicher Interessentenweg iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG eingereiht
wurden.
Der VfGH vermag dem au f die angefochtene Wortfolge der Einreihungsverordnung Bezug habenden Akt
nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung
die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die
angefochtene Wortfolge geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte:
Im vorliegenden Verordnungsakt ist lediglich f estgehalten, dass mit der Einreihungsverordnung das
öffentliche Straßennetz des gesamten Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Schladming neu kategorisiert
werden solle, wobei §7 Stmk LStVG die Einteilung der Straßen in Gem eindestraßen und öffentliche

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