Rechtssätze nº V29/2024. VfGH. 11-06-2024

ECLIECLI:AT:VFGH:2024:V29.2024
Date11 Junio 2024
11.06.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Geschäftszahl
V29/2024
Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans b etreffend die
Abänderung der Widmung von Bauland/Wo hnzwecke in Sondergebiet Bauland -Schulzentrum mangels
Darlegung der aktuellen Betroffenheit
Rechtssatz
Die Antragstellerinnen haben in ihrem Antrag keine konkreten Bauabsichten dargelegt. Sie führen
lediglich aus, durch die Widmung daran gehindert zu sein, "eine Wohnhausanlage" bz w "ein
Wohngebäude" zu errichten. Dass sie die Errichtung derartiger Gebäude aktuell konkret beabsichtigten,
behaupten die Antragstellerinnen nicht. Zum Vorbringen, dass die Liegenschaft durch die in der
angefochtenen Verordnung festgelegte Widmung "massiv an wirtschaftliche[m] Wert" verliere und dass
deren Veräußerung "praktisch unmöglich" werde, machen sie keine rechtliche Betro ffenheit, sondern bloß
wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2024:V29.2024

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