Rechtssätze nº V522/2020 (V522/2020-10). VfGH. 10-03-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V522.2020
Date10 Marzo 2021
10.03.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Geschäftszahl
V522/2020 (V522/2020-10)
Leitsatz
Aufhebung jener Teile einer Verordnung zur Überwachung des Abschussplans und Gr ünvorlage von
bestimmtem Rot- und Rehwild der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, die entgegen einer Vorschrift
des Tir JagdG 2004 ohne Anhörung u nd Beschluss des Bezirksjagdbeirates zustande gekommen sind;
Sachlichkeit der Bestimmungen der Verordnung soweit zusätzlich zur Lichtbilddokumentation der mit
geringem Aufwand zu erbringende Nachweis des Erlegungsortes des erlegten Wildes, um festgelegte
Schwerpunktbejagungsflächen und die Abschussplanung zu überwachen
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §1 Abs2 so wie der Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Re hwildes" in
§2 der Verordnung der Bezirkshaupt mannschaft Innsbruck (BH) zur Überwachung des Abschussplanes,
Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Ro twildes, Grünvorlage weiblicher Stüc ke sowie Kitze
des Re hwildes (Gr ünvorlageverordnung), IL-JA-23/63-2020, kundgemacht i m Bo te für Tirol vom
08.07.2020, Nr 341. Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita,
§2 litc sowie der Wortfolge "mit Koordinatenangab en bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort
gem litc" in §2 lite leg cit. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags; Unzulässigkeit des H auptantrags auf
Aufhebung der gesamten Verord nung mangels Darlegung inwieweit sämtliche B estimmungen d er
angefochtenen Ver ordnung in d ie Rechtssphäre des Antragstellers e ingreifen; dies betrifft in sbesondere
die §§3 bis 5 so wie auch die nur das Eigenjagdgebiet Klauswald betreffenden Bestimmungen in §6 der
angefochtenen Verordnung. Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §1 Abs2, der Wortfolge
"und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2 , der Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2
litc, sowie der Wortfolge "mit Koordinatenangaben b zw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem
litc" in §2 lite Grünvorlageverordnung. Der Antragsteller ist Pächter und Jagdausübungs berechtigter der
Jagdgenossenschaft Axams. Die angefochtene Verordnung ist daher geeignet, in die Rechtssphäre des
Antragstellers einzugreifen. Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.
Soweit sich der Eventualantrag aber gegen die Wortfolge "und weiblicher Stücke so wie Kitze des
Rehwildes" in §6 Abs1 und die Wortfolge "bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §6
Abs2 richtet, erweist er sich als unzuläs sig: Die Bestimmungen betreffen ausschließlich die im Bezirk
Innsbruck-Land liegenden Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald. Der Antragsteller ist Pächter
und Jagdausübungsberechtigter der Jagdgenossenschaft Axams, die den Ausführungen der BH zufolge
etwa 14 km entfernt ist. Der Antragsteller hat in seinem Antrag hiezu nicht dargelegt, inwiefern er von
den angeführten Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen ist.
Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen, d ass ein Kollegialorgan seinen Willen n ur durch Beschluss
bilden kann, der durch Ab gabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. §67 Abs8 TJG 2004 enthält
Bestimmungen über d ie Einberufung des Bezirksjagdbeirates und dessen Beschlussfassung. Die
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Mitglied er ordnungsgemäß eingeladen wurden und der
Vorsitzende o der sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der
Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
In dringenden Fällen könne n Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst
werden.
Für das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung gemäß §38 Abs4 TJG 2004 ist es erforderlich,
dass die Äußerung des Bezi rksjagdbeirates entsprechend den hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften

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