Rechtssätze nº V574/2020 ua. VfGH. 10-03-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V574.2020
Date10 Marzo 2021
10.03.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Geschäftszahl
V574/2020 ua
Leitsatz
Sachlichkeit der COVID-19-Schulverordnung betreffend den orts ungebundenen Unterricht ("distance
learning") für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 06.12.2020; ausreichende Dokumentation der
Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Forschung; Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts auf Grund wissenschaftlich belegter
Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologischen Lage zum
Entscheidungszeitpunkt so wie der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung a m Schulstandort sachlich
gerechtfertigt; Erfüllung des verfa ssungsrechtlichen Bildungsauftrags der Schule bei dauerhaft
ortsungebundenem Unterricht nicht gewährleistet
Rechtssatz
Abweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der §§13 Abs6 und 34 der Verordnung des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im
Schulwesen für das Schuljahr 2020/2 1 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21),
BGBl II 384/2020, idF BGBl II 478/2020. Zurückweisung der Anträge im Übrigen: Unzulässigkeit der
Hauptanträge gegen §13 Abs6 C-SchVO 2020/21 als zu eng. Nach der S ystematik der C-SchVO 202 0/21
gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung. Die
Anordnung von ortsungebundenem Unterricht ergib t sich in der Ampelphase " Rot" aus §34 C -SchVO
2020/21. Gemäß §13 Abs6 C-SchVO 2020/21 waren im Zeitr aum vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 die
Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase " Rot") und somit §34
C-SchVO 2020/21 anzuwenden. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein
untrennbarer Zusammenhang zwischen §13 Abs6 C-SchVO 2020/21und §34 C-SchVO 2020/21.
Zulässigkeit der er sten Eventualanträge: Die Antragsteller sind als Schüler durch die Anordnung von
ortsungebundenem Unterricht gemäß §13 Abs6 iVm §34 Abs1 C-SchVO 2020/21unmittelbar in ihrer
Rechtssphäre betroffen. §34 Abs2 und 3 C-SchVO 2020/21 steht mit Abs1 leg cit in einem
Regelungszusammenhang und ist von diesem nicht offenkundig trennbar. Dass der zeitliche
Anwendungsbereich der angefochtenen Regelungen nach §13 Abs6 iVm §34 C-SchVO 2020/21 mit
Ablauf des 06.12.2020 geendet hat und §13 Abs6 zudem am 22.12.2020 novelliert wurde, schadet nicht
(V411/2020 ua und G202/2020 ua, beide E v 14.07.2020).
Ausreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt:
Den Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verordnungserlassungsverfahren entspricht die
bloße Sammlung und Übermittlung von jeglichen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten und
Studien zu den Auswirkungen und zur Verbreitung von COVID-19 nicht. Vielme hr müssen jene
Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, die für die Willensbildung des
Verordnungsgebers zum Zeitpunkt d er Erlassung tatsäc hlich ausschlaggebend waren. Bei Vo rlage
umfangreicher Verordnungsakten kann dem auch durch eine zusammenfassende nachvollziehbare
Darstellung der zentralen, für den Verordnungs geber b esonders releva nten Umstände, insbesondere der
Grundlagen für die Interessenabwägung beziehungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung, unter
Verweis auf die maßgeblichen Unterlagen entsprochen werden; dies ist notwendig, um die
Gesetzmäßigkeit der Verordnung überprüfen zu können. Material, bei dem nicht nachvollziehbar ist,
inwiefern es Grundlage für die Willensbildung war, vermag die Dokumentat ionspflicht nicht zu erfüllen.

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