Rechtssätze nº V583/2020 ua. VfGH. 10-03-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V583.2020
Date10 Marzo 2021
10.03.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Geschäftszahl
V583/2020 ua
Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit des Betr etungsverbots von öffentlichen Orten (Inn- und Sillpromenade) einer
Verordnung des Bürgermeisters von Innsbruck zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19;
hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
Rechtssatz
Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) gegen §1 Z20 und Z22 der
Verordnung des Bürgermeisters d er Landeshauptstadt Innsbruck vom 20.03.2020 nach §2 Z3 des
COVID-19-MaßnahmenG, Bote für Tirol 167/2020, idF der Verordnung des Bürger meisters der
Landeshauptstadt Innsbruck vom 21.03.2020, mit der die Verordnung gemäß §2 Z3 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes (II-VA-V-006515/2020 ) geändert wird, Bote für Tirol 169/2020. Im Übrigen:
Zurückweisung der Anträge. Den Anlassverfahren zu den beiden Verordnungsprüfungsanträgen liegen
(nur) Straferkenntnisse zugrunde, die das B etreten der nördlichen Innpromenade (§1 Z20 der
Verordnung) bzw der westlichen Sillpromenade (§1 Z22 der Verordnung) zum Gegenstand haben. Soweit
sich die Anträge (auch) auf andere, in §1 der Verordnung angeführte öffentliche Orte beziehen, sind sie
wegen offenkundigen Fehlens der Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen.
Der angefochtenen Verordnung l iegen ausweislich der Akten und der vorgelegten Unterlagen e in
dreiseitiges Besprechungsprotokoll des "Lagezentrums GEL Stabsbesprechung" vom 20.03.202 0 sowie
weiters je ein Aktenvermerk vom 20. und 21.03.2020 zugrunde.
Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrem Aktenvermerk vom 20.03.2020 zunächst die
"dynamische" Entwicklung des Infektionsgeschehens für den Zeitraum vom 18.03. bis zum 20.03.2020
unter anderem in der La ndeshauptstadt Innsbruck dokumentiert und einen Anstieg der Zahl der positiv
Getesteten innerhalb von 48 Stunden von 86 auf 123 Personen festgehalten. Sie hat weiters die intensive
Nutzung der Innpromenaden dargelegt, am Beispiel d er I nnpromenade " hinter der Uni" durch einen
Zeitungsbericht über eng nebeneinander verweilende Personen aus "Anfang März" belegt und d araus auf
die Gefahr einer Ausbreitung von COVID-19 geschlossen. In d em der räumlichen Ausweitung des
Betretungsverbotes (Bote für Tirol 169/2020) zugrunde liegenden "Aktenvermerk der Landes- und
Gemeindeeinsatzleitung vom 21.03.2020" hat die verordnungserlassende Behörde festgehalten, dass sich
an der "dynamischen Lageentwicklung" nichts geändert habe.
Damit hat d ie verordnungserlassende Behörde zum damaligen Zeitpunkt hinreichend dokumentiert, auf
welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen U mstände, nämlich das Auftreten von
COVID-19 und die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur V erhinderung der Verbreitung dieser Krankheit,
ihre Verordnungsentscheidung fußte. Der VfGH vermag der verordnungserlassenden Behörde ferner
nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer Äußerung auf der Erfahrung entsprechende Verlagerungse ffekte
bloß punktueller Betretu ngsverbote angesichts der damals herrschenden Witterungsverhältnisse hinweist,
weshalb es der VfGH nicht für erforderlich erachtet, dass die Behörde erhebliche
Menschenzusammenkünfte für jeden der in das Betretungsverbot einbezogenen Orte zu belegen gehabt
hätte. Aus diesem Grund konnte die verordnungserlassende Behörde auch auf Basis der dokumentierten
Informationslage mit der Änderungsverordnung vom Folgetag (Bote für Tirol 169/2020) noch weitere
Orte in den Verbotsbereich einbeziehen.

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