Rechtssätze nº V592/2020. VfGH. 24-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V592.2020
Date24 Junio 2021
24.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
V592/2020
Leitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch das Verbot, den Kundenbereich von Betriebsstätten
des Handels auch zu m bloßen Abholen bestellter Waren ("click & collect") zu betreten oder zu befahren;
Verbot der Warenabholung zur Reduktion der sozialen Kontakte im öffentlichen Raum im Hinblick auf
die zuvor angeordneten und nachweislich nicht ausreichenden Maßnahmen sachlic h gerechtfertigt, ebenso
die unterschiedliche Behandlung der Abholung von Waren einerseit s und der Abholung von Speisen und
Getränken andererseits wegen deren Bedeutung für die Grundversorgung; hinreichende Darlegung der
Ermittlung und Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen durch den Bundesminister; keine
unverhältnismäßige Beschränkung der Erwerbsfreiheit sowie keine Verletz ung im Rec ht auf
Unversehrtheit des Eigentums durch das zeitlich eng begrenzte Verbot der Abholun g von Waren
Rechtssatz
Abweisung des Hauptantrags auf Aufhebung des §5 Abs1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), mit der besondere Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID -19 getroffen werden (COVID -19-
Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV), BGBI II 479/2020, idF BGBI II 528/2020 zur Gänze.
Ausreichende Bestimmtheit des §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV:
Hinsichtlich der Frage, ob das Verbot in §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV die Abhol ung von Waren
umfasst oder verfassungskonform dahingehend auszulegen wäre, dass die reine Warenabholung nicht
unter das Betretungs- und B efahrungsverbot der Kundenbereiche zu subsumieren sei, ist ungeachtet des
Umstandes, dass die Bestimmung (arg.: "Kundenbereich", "zum Zweck des Erwerbs von W aren")
unterschiedlich ausgelegt werden kann, hinsichtlich der zentralen Zielsetzung der COVID -19-NotMV und
der auf der Homepage des BMSGPK veröffentlichten "Rechtliche[n] Begründung" sowie aus der
Systematik der Verordnung (i nsbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung der Zulässigkeit
der Abholung von Speisen und Geträn ken des Gastgewer bes gemäß §7 Abs7 COVID -19-NotMV)
unmissverständlich, dass auch die Abholung von Waren als vom Betretungs - und Befahrungsverbot des
Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren gemäß §5 Abs1 Z1
COVID-19-NotMV umfasst anzusehen ist. Das Bedenken der antragstellenden Gesell schaft hinsichtlich
des fehlenden Mindestmaßes an Verständlichkeit des §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV geht somit ins
Leere.
Keine Bedenken gegen die Ermittlung und Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen:
Im Verordnungsakt wird - unter Bezugnahme auf aktualisierte Daten und Berichte zur ep idemiologischen
Situation - a usgeführt, dass die Voraussetzungen für das Beibehalten der gesetzten Maßnahmen iSd §§3,
4, 5 und 11 COVID-19-MG zur Abwendung eines drohenden Zusammenbruchs des Gesundheitswesens
gerechtfertigt seien, da durch die bereits gesetzten Maßnahmen z war eine Abnahme der Fallzahlen
erreicht worden, jedoch noch keine maßgebliche Entspannung in der Kapazitätsauslastung eingetrete n sei.
Der BMSGPK hat in den Verordnungsakten hinreichend dargelegt, dass er die angefochtene Maßnahme
im Einklang mit den im COVID-19 -MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz
vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet hat. Er hat zude m
hinreichend dar gelegt, auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Erlassung bzw B eibehaltung
der in §5 COVID-19-NotMV angeordneten Maßnahmen getroffen wurde.

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