Rechtssätze nº V62/2023. VfGH. 13-03-2024
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2024:V62.2023 |
Date | 13 March 2024 |
13.03.2024
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Geschäftszahl
V62/2023
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung der Nitrat-Aktionspro gramm-
Verordnung wegen Zumutbarkeit der Stellung eines Antrags an den Bundesminister zur Erlassung
zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen; klare Verpflichtung zur Umsetzung der Nitrat -
Richtlinie sowie Möglichkeit der betroffenen Antragsteller zur rechtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs
auf Festlegung eines Aktionsprogramms zur Sic herstellung eines Nitratgehalts im Grundwasser unter 50
mg/l; keine Möglichkeit zur Verpflichtung des Bundesministers, eine Verordnung zu erlassen;
bescheidförmigen Erledigung von Anträgen auf zusätzliche Maßnahmen oder verstärkter Aktionen durch
den Bundesminister auf Grund unionsrechtskonformer Auslegung einer Bestimmung des WRG 1959;
Rechtsschutz durch Verpflichtung des Bundesministers zur behördlichen Ermittlung der (drohenden)
Überschreitung der Grenzwerte im Verwaltungsverfahren, bescheidförmige Erledigung der Anträge der
Parteien, Bekämpfbarkeit des Bescheides vor den Verwaltungsgerichten sowie durch Anrufung des VfGH
Rechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bu ndesministers für Land -
und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtscha ft über das Aktionsprogramm zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ( Nitrat-Aktionsprogramm-
Verordnung - NAPV), BGBl II 495/2022, zur Gänze.
Aus dem Urteil EuGH 03.10.2019, Wasserleitungsverband Nö rdliches Burgenland ua geht unzweifelha ft
hervor, dass die Antragsteller einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch a uf Festlegung eines
Aktionsprogramms oder zusätzlicher Maßnahmen haben, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne
solche Maßna hmen a n einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art5 Abs6 der Richtlinie
91/676/EWG zum Schutz d er Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen (Nitrat-Richtlinie) 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.
Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, einen unionsrechtskonformen Rechtszustand herzustellen.
Nach der Rsp des EuGH verbleibt den Behörden die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen. Die von den
Behörden gesetzten Maßnahmen müssen ab er dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie
möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus de m
Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird. Soweit unionsrechtliche Vorschriften in
Bezug auf die Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle fehlen, kommt es der innerstaatlichen
Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu, diese Modalitäten im Einklang mit dem Grundsatz der
Verfahrensautonomie zu regeln, wobei diese nach dem Äquivalenzgrundsatz n icht ungünstiger sein
dürfen als die Modalitäten, die für gleichartige interne Sachverhalte gelten, und nach dem
Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die U nionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht
praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.
Gemäß §55p Abs1 WRG 1959 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft (BMLFRW) verpflichtet, "durch Verordnung Programme zur schrittweisen
Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§30) durch direkte oder
indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen". Ein
Verfahren zur Gel tendmachung eines Anspruchs iSd Art5 Abs5 und Anhang I Punkt A Nr 2 Nitrat -
Richtlinie hat der Gesetzgeber bislang nicht vorgesehen.
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