Rechtssätze nº V81/2021 (V81/2021-9). VfGH. 16-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V81.2021
Date16 Junio 2021
16.06.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.06.2021
Geschäftszahl
V81/2021 (V81/2021-9)
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Landeshaupt manns von Tirol betreffend die Einhaltung eines
Mindestabstands zu haushaltsfremden Personen ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes wegen
Überschreitung der damals geltenden gesetzlichen Ermächtigung nach dem lediglich das Betreten
bestimmter Orte zulassenden COVID-19-MaßnahmenG
Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der Verordnung des La ndeshauptmannes von Tirol (LH) vom
20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl für T irol 35/2020, bis zum Ablauf des
04.04.2020 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol -LVwG).
§4 Abs3 erster Satz der V des LH von Tirol ist unter Berufung auf §2 COVID-19-Maßnahmengesetz
ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor d em LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden
Stammfassung BGBl I 12/2020 - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten
von bestimmten Orten z u untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID -19
erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt.
§4 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol ordnet demgegenüber an, ab dem
Verlassen des eigenen Wohnsitzes gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen
Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Mit Art50 Z2 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl I
23/2020, wurde §2 COVID-19-Maßnahmengesetz mit W irkung vom 05.04.2020 folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene
bestimmten Orte betreten werden dürfen". Die Gesetzesmaterialien begründeten diese Ergänzung damit,
es bestehe bislang "keine Möglichkeit, Ausnahmen von Betretungsverboten an b estimmte
Voraussetzungen oder Auflagen zu knüpfen. Dies erscheint im Hinblick auf mögliche zukünftige
Entwicklungen und die Möglichkeit adäquater Sicherungsmaßnahmen als Reaktion auf diese
Entwicklungen unumgänglich".
Vor diesem Hintergrund (vgl E v 10.12.2020, V512/2020 und V535/2020) hat daher §4 Abs3 erster Satz
der V des LH die gesetzliche Ermächtigung des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Stammfassung
BGBl I 12/2020 bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I 23/2020 am 05.04.2020 überschritten. Da die
vom LVwG geltend gemachte Gesetz widrigkeit des §4 Abs3 erster Satz der V des LH mit Inkrafttreten
der Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz durch BGBl I 23/2020 mit Ablauf des 04 .04.2020 entfiel
(und die Verordnung des LH jedenfalls mit dessen Verordnung LGBl 44/2020 mit Ablauf des 06.04.2020
aufgehoben wurde), ist festzustellen, dass die genannte Verordnungsbestimmung gesetzwidr ig war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2021:V81.2021

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