Bundesgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)

werden gemäß Artikel 12, Abs. (1), Z. 4,

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die folgenden Grundsätze aufgestellt:

  1. Geltungsbereich.

    § 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:

    1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

    2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

      (2). Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig,

      ob sie in. die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

      (3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:

    3. Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen;

    4. Gelegenheitsarbeiter.

      (4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte 6ind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.

      § 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)

      Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

      betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

      § 3. (1) Vom den Vorschriften) des Gesetzes sind Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3) ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.

      (2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

    5. der Ehegatte,

    6. die Kinder und Kindeskinder,

    7. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

    8. die Eltern und Großeltern des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

      (3) Auf familieneigene Arbeitskräfte [Abs. (2)].

      finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,

      71, 72 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.

      § 4. (1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnungen gelten für die Dienstnehmer, die in land-

      und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

      eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind.

      (2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3, 5,

      7, 8, 10, 11 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4

      dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

      § 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben (Artikel V, lit. a, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung),

      fenner die land- und - forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe,

      die der Herstellung und Instandhaltung,

      der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau,

      die Wiesen-, Weide-, Alp. und. Waldwirtschaft,

      die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd,

      Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Weih- und Gartenbau und die Baumschulen.

      (2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

      Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

      (3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. (1) und (2)

      sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige,

      von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.,

      (4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

      sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.

  2. Dienstvertrag.

    Abschluß des Dienstvertrages.

    § 6. (1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit den im Abs. (2) angeführten Ausnahmen an,

    keine bestimmte Form gebunden.

    (2) Der Schriftform bedürfern zu ihrer Gültigkeit die jahresdienstverträge und jene Dienstverträge,

    nach denen das Entgelt ganz oder teilweise aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung oder Gespanndiensten besteht; dies gilt nicht,

    wenn neben dem Barlohn nur Kost und Wohnung oder eine dieser Leistungen gebührt. Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen.

    Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen.

    Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 184,

    über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946), zur Gebührenentrichtung -herangezogen wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.

    Dienstschein.

    § 7. Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung

    (Dienstschein) über die aus dem Vertrage sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen.

    Inhalt des Dienstvertrages.

    § 8. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

    (2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,

    Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

    Dauer des Dienstvertrages.

    § 9. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

    1. auf bestimmte Zeit,

    2. auf unbestimmte Zeit.

    (2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

    (3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag

    [§ 24, Abs. (3)] ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß

    eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

    Probedienstverhältnis.

    § 10. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

    (2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.

    Dienstantritt.

    § 11. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

    (2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt,

    den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

    (3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften

    über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.

    Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers.

    § 12. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der. ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet,

    dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.

    Allgemeine Pflichten des Dienstgebers.

    § 13. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

    Entgelt.

    Allgemeine Vorschriften.

    § 14. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

    (2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der. Beendigung des...

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