Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern

(Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung,

    zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen,

    sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer,

    die nicht im Bereich der Hoheitsverwal-

    tung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

  2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

  3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

  4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

    BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

  5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, gelten;

  6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z.1 fallen;

  7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

  8. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

  9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

    ABSCHNITT 2

    Arbeitszeit Begriff der Arbeitszeit

    § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  10. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;

  11. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

  12. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

    (2) Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist "auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Bedürftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstatte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.

    Normalarbeitszeit

    § 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,

    die Wochenarbeitszeit dreiundvierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit von dreiundvierzig Stunden tritt ab 3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von vierzig Stunden.

    (3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässige Wochenarbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3

    eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistunglohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen.

    Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.

    Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

    § 4. (1) Die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit kann nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen Tagesarbeitszeit verteilt werden.

    (2) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die entweder mit der Wochenruhe oder mit einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß,

    kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.

    (3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.

    (4) Das Arbeitsinspektorat kann eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert.

    (5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,

    BGBl. Nr. 157/1958, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu sechsundvierzig Stunden und ab 6. Jänner 1975

    bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt werden,

    wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durch-

    schnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet.

    (6) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Abs. 5 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.

    (7) Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird,

    die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.

    (8) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreiten.

    (9) Für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen der Abs. 5 bis 8 keine Anwendung finden,

    kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,

    daß die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet.

    (10) Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9 darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

    Für männliche Arbeitnehmer darf bei Arbeiten,

    die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, die Tagesarbeitszeit zehn Stunden nur insoweit überschreiten,

    als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit die Dauer von zwei Schichten nicht

    überschreiten.

    Verlängerung der Normalarbeitszeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft

    § 5. (1) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

    kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,

    daß die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit um höchstens zwanzig Stunden verlängert wird. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen zwölf, für Arbeitnehmerinnen zehn Stunden nicht überschreiten.

    (2) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe,

    Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten,

    sofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Abs. 1 zulassen.

    (3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit über die nach Abs. 1 zulässige Dauer hinaus für die Zeit bis längstens 5. Jänner 1975 verlängert wird, sofern die bisherige kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit mehr als sechzig Stunden betrug.

    Ãœberstundenarbeit

    § 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 and 18 Abs. 2 ergibt.

    (2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

    Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes

    § 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3

    bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig.

    Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

    (2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen

    Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank-

    und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.

    (3) Wenn in den Fällen des § 5 von der dort vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde,

    kann durch...

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