ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK Â

BELARUS, Im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt, Â

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Â

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, Â

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Â

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Â

Wirtschaftsbeziehungen leisten können, Â

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:Â Â

ARTIKEL 1Â Â

Definitionen Â

Für die Zwecke dieses Abkommens Â

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken,

    Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; Â

    Â Â b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;Â Â

      c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Â

    Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; Â

      d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber Â

    nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Â

    Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how; Â

      e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen. Â

    Eine in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Â

    Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen. Â

    (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ Â

      a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der Â

    anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

      b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei Â

    hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

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      c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat. Â

    (3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Â

    Zusammenhang stehen und in Ãœbereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften Â

    der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden. Â

    (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere,

    aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. Â

    (5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Â

    (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das dieser Staat in Ãœbereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann. Â

    ARTIKEL 2Â Â

    Förderung und Schutz von Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in Â

    Ãœbereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt derartige Investitionen und damit Â

    verbundene Aktivitäten in jedem Fall gerecht und billig. Â

    (2) Gemäß Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Â

    Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Â

    ARTIKEL 3Â Â

    Behandlung von Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Â

    nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren Â

    dritter Staaten und deren Investitionen. Â

    (2) Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei insbesondere,

    aber nicht nur, was die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Â

    Veräußerung ihrer Investitionen betrifft, eine weniger günstige Behandlung als sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt, je nachdem welches...

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