Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung 'Kamptal')

438. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung "Kamptal") § 1. Wein kann unter der Bezeichnung "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden.
2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte "Grüner Veltliner" oder "Riesling" bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
3. Die Angabe der Rebsorte hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal untergeordnet ist.
4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie "Qualitätswein", "Kabinett" oder "Spätlese"). Die Bezeichnungen "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe "Kamptal" verwendeten. Die Bezeichnung "Kamptal" ist auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
5. Die Angabe der Weinbauregion ist unzulässig.
6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung "trocken" zu entsprechen.
9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Nach Beschluss des Regionalen Weinkomitees Kamptal kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett verändert werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
10. Weine aus der Rebsorte "Grüner Veltliner" müssen folgende typische
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