Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,

BGBl. Nr. 185 (Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957), wird — soweit es sich nicht auf land- und forstwirtschaftliche Schulen bezieht

(Artikel III) — abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

    1. Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

    2. polytechnischen Lehrgängen,

    3. allgemeinbildenden höheren Schulen,

    4. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

    5. gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg,

    6. Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,

    7. Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung,

    mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Anstalten, wobei an den Pädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist."

  2. Dem § 1 wird ein Abs. 3 angefügt, der zu lauten hat:

    „(3) An den öffentlichen und den mit dem

    Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, soweit sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

    die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand ohne Vermerk im Zeugnis zu führen. Ein im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender, darüber hinausgehender Zustand in einzelnen Bundesländern oder an einzelnen Schulen bleibt unberührt."

  3. Der zweite Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Dem Bund steht jedoch das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen."

  4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der...

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