Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

256. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF) Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2007, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

1. Abschnitt

Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seinen Dienststellen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.

(2) Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch an den Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.

Grundausbildungsformen/Lernmethodiken

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage "Module Übersicht" zu entnehmen.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (Präsenzveranstaltungen, E-Learning, Blended Learning, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die alternative Möglichkeit, Lerninhalte eines Moduls im Selbststudium oder im Wege der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung zu erwerben (Lernmethodik) wird vom Bediensteten entschieden und ist der Anlage "Module Übersicht" zu entnehmen. Die Lernmethodik ("Präsenz" oder "Selbststudium") ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.

Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan

§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.

(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen. Nach Klärung der Anrechnungsfragen gemäß § 5 Abs. 6 gilt er als der Grundausbildung zugewiesen.

(4) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage "Module Übersicht" aufzunehmen sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters ist im Ausbildungsplan auch über die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz) abzusprechen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der Bundesfinanzakademie zu übermitteln.

(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie zu evaluieren.

Abwicklung und Durchführung, Anrechnung

§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage "Module Übersicht" erfolgt durch die Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.

(2) Die Festlegung der inhaltlichen Ausrichtung und Zielsetzungen der Grundausbildung obliegt der Bundesfinanzakademie.

(3) Die in der Anlage "Module Übersicht" angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden sind hiervon nicht betroffen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten...

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