Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik

Österreich; als solche hat sie die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/

1953 (in der Folge kurz Genfer Abkommen genannt),

sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen für die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes ergebenden Aufgaben in Friedenszeiten und im Kriege durchzuführen.

§ 2. Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen sind das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2

und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens

über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.

§ 4. (1) Es ist verboten a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz" oder

„Genfer Kreuz",

  1. das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund,

    die Worte „Roter Halbmond" oder „Roter Löwe mit roter Sonne" oder c) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Worte „Rotes Kreuz" oder „Genfer Kreuz" darstellen,

    entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden.

    (2) Ferner ist verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen,

    die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,

  2. als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken,

  3. zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck,

  4. unter Bedingungen, die geeignet sind, das.

    schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,

    zu verwenden.

    (3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 lit. b werden die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte nicht berührt.

    § 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1

    und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT