Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz ? BThPG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Den vertragsmäßig vollbeschäftigten,

in ständiger Verwendung stehenden Bediensteten der Bundestheater und ihren Hinterbliebenen gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ruhe(Versorgungs)genüsse, sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

Anwendung finden.

(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete,

deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz,

BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte garantiert ist;

b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;

c) bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung,

BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben,

sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern.

(3) Auf die im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Arbeiter und alle übrigen Bundestheaterbediensteten,

auf welche die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, insbesondere Tagesaushelfer, Statisten, Angehörige des Publikumsdienstes und sonstige Aushilfsarbeitskräfte,

sowie Ballettschüler und Lehrlinge der Bundestheater findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

Versetzung (Ãœbertritt) in den Ruhestand.

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monates, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Vor diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Bundestheaterbedienstete dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber — ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages — in den Ruhestand versetzt werden:

a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen,

b) bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater, oder c) wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat;

ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals jedoch nur mit Ablauf des Spieljahres.

(3) Der Bundestheaterbedienstete ist auf Verlangen des Dienstgebers verpflichtet, sich zur Feststellung der dauernden Unfähigkeit im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a einer Untersuchung durch den Amts(Theater)arzt,

gegebenenfalls einer Begutachtung durch einen sonstigen vom Dienstgeber bestimmten Sachverständigen zu unterziehen. Die Feststellung, ob Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt,

ist auch auf Verlangen des Bundestheaterbediensteten vorzunehmen.

(4) Bundestheaterbedienstete, auf deren Dienstverhältnis das Schauspielergesetz keine Anwendung findet, scheiden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus; erfüllen sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, treten sie in den Ruhestand.

(5) Mit der Versetzung in den Ruhestand endet das Dienstverhältnis.

(6) Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern,

wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.

Ruhegenuß.

§ 3. (1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand a) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und b) anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.

(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten

(§ 7) zu verstehen.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht kann in berücksichtigungswürdigen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen von der Voraussetzung des Besitzes der

österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung sowie während des Bezuges des Ruhe(Versorgungs)genusses Nachsicht gewähren.

(4) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

(5) Der Anspruch auf Ruhegenuß kann bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, vertraglich ausgeschlossen werden.

Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

§ 4. (1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 aufweisen,

infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der

§§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen,

weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 4.

(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern,

Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren,

Dramaturgen, Ausstattungsvorständen,

Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern,

die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert,

kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen,

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1

nicht vorliegen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates,

in dem der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.

Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 5. (1) Die Grundlage für die Bemessung des Ruhegenusses beträgt 78'3 v. H. (Ruhegenußbemessungsgrundlage)

der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6

der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende Dienstbezug zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen bis zum Höchstausmaß von zusammen monatlich 10.500 S, wobei Familienzulagen,

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