Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)

75. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
2 Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012
3 Änderung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010
4 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
5 Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
6 Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
7 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
8 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
9 Änderung des Privatschulgesetzes
10 Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
11 Änderung des Schülervertretungengesetzes
12 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
13 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
14 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
15 Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
16 Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? ersetzt.

2. In § 16 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4; § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz sowie § 73 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 wird jeweils die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? ersetzt.

3. § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

4. § 17 Abs. 5 letzter Satz lautet:

?Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.?

5. In § 20 Abs. 6 wird das Wort ?Rechtsmittelbelehrung? durch die Wendung ?Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit? ersetzt.

6. In § 26a Abs. 3 wird das Wort ?Rechtsmittelbelehrung? durch die Wendung ?Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit? ersetzt.

7. In § 31c Abs. 6 wird das Wort ?Rechtsmittelbelehrung? durch die Wendung ?Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit? ersetzt.

8. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? ersetzt und lautet der Satzteil zwischen den Gedankenstrichen:

? für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat ??.

9. § 46 Abs. 2 dritter Satz lautet:

?Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden.?

10. § 49 Abs. 6 entfällt.

11. § 70 Abs. 1 erster Satz lautet:

?(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:?

12. In § 70 Abs. 4 lit. f wird das Wort ?Rechtsmittelbelehrung? durch die Wendung ?Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit? ersetzt.

13. § 70 Abs. 1 lit. g bis j erhalten die Bezeichnungen ?h)?, ?i)?, ?j)? und ?k)?. Nach lit. f wird folgende lit. g eingefügt:

?g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),?

14. § 71 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

?Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.?

15. In § 71 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung ?die Berufung? durch die Wendung ?ein Widerspruch? sowie die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? ersetzt.

16. In § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung ?Die Berufung? durch die Wendung ?Der Widerspruch? ersetzt.

17. In § 71 Abs. 2 dritter Satz wird die Wendung ?die Berufung? durch die Wendung ?den Widerspruch? sowie die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? ersetzt.

18. § 71 Abs. 2 lit. c lautet:

?c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),?

19. In § 71 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.?

20. In § 71 Abs. 3 wird die Wendung ?der Berufung? durch die Wendung ?des Widerspruchs? ersetzt.

21. In § 71 Abs. 4 erster Satz wird die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? und die Wendung ?die Berufung? durch die Wendung ?der Widerspruch? ersetzt.

22. In § 71 Abs. 6 wird die Wendung ?der Berufung? durch die Wendung ?dem Widerspruch? und das Wort ?diese? durch das Wort ?diesen? ersetzt.

23. § 71 Abs. 7 entfällt.

24. § 71 Abs. 8 entfällt.

25. § 71 Abs. 9 lautet.

?(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.?

26. In § 73 Abs. 3 wird das Wort ?Berufungen? durch das Wort ?Widersprüche? ersetzt.

27. § 73 Abs. 4 lautet:

?(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT