SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE

Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:

(Ãœbersetzung)

UND IM REISEVERKEHR 1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschließung Nr. 468 F

(XV) einberufen.

Diese Entschließung hat folgenden Wortlaut:

„Der Wirtschafts- und Sozialrat beauftragt auf Grund der Entschließung Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr den Generalsekretär,

a) im Jahre 1954 so bald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluß

von zwei weltweiten Abkommen über Zollformalitäten einzuberufen,

und zwar i) eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Straßenkraftfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;

ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d. h.

das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);

b) allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu.

übersenden i) den Bericht des Generalsekretärs mit der

Überschrift „Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr", der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält,

und ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport-

und Verkehrskommission

(6. Tagung);

c) die Regierungen einzuladen,

ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1

und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;

d) eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine vorläufige Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten;

e) i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;

ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die auf der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Ab-

kommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;

f) nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen,

zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;

g) Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten,

zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;

h) für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen."

  1. Nach den Bestimmungen des Absatzes lit. e Punkt i der vorerwähnten Entschließung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:.

    Ägypten

    Äthiopien Afghanistan Albanien Argentinien Australien Belgien Bolivien Brasilien Bulgarien Bundesrepublik Deutschland Burma Ceylon Chile China Costa Rica Dänemark Dominikanische Republik Ecuador Finnland Frankreich Griechenland Guatemala Haiti Honduras Indien Indonesien Iran Irak Irland Island Israel Italien Japan Jordanien (Haschemitisches Königreich)

    Jugoslawien Kambodscha Kanada Kolumbien Kuba Laos Libanon Liberia Libyen Luxemburg Mexiko Monaco Nepal Niederlande Neuseeland Nicaragua Norwegen

    Österreich Pakistan Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Republik Korea Rumänien Salvador San Marino Saudi-Arabien Schweden Schweiz Spanien Südafrikanische Union Syrien Thailand Tschechoslowakei Türkei Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Ungarn Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Viet-Nam Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik Yemen 3. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der. vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954

    abgehalten worden.

  2. Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:

    Österreich Panama Peru Philippinen Portugal San Marino Schweden Schweiz Spanien Syrien Uruguay Vatikanstadt Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Â

    Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:

    Brasilien Dänemark Finnland Griechenland i Irak Thailand Türkei Ungarn Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:

    1. SpezialOrganisationen:

      Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,

      Wissenschaft und Kultur;

    2. Andere zwischenstaatliche Organisationen:

      Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens,

      Organisation der Amerikanischen Staaten,

      Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

    3. Nichtstaatliche Organisationen mit beratender Stellung beim Wirtschafts- und Sozialrat:

      Kategorie A:

      Internationale Handelskammer;

    4. Andere nichtstaatliche Organisationen:

      Karibischer Reiseverkehrsverband.

  3. Nach den Artikeln 52, 54

    und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und die Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.

  4. Die Konferenz hat Herrn Philippe de Seynes (Frankreich)

    zum Vorsitzenden, Herrn A. S.

    Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba)

    zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

  5. Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden wählte; sie bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz)

    und Herrn Charles Hopchet

    (Belgien) zu ihren Vorsitzenden wählten.

    Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden wählte.

  6. Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens

    über den Reiseverkehr,

    soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraft-

    fahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens

    über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitet worden war.

  7. Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten

    über die Vollsitzungen festgehalten worden.

  8. Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:

    Ein Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr;

    Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen

    über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr;

    Ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.

  9. Im Verlaufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden anderen Beschlüsse,

    Empfehlungen und Erklärungen angenommen:

    1. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

      zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge:

      1. Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen,

      die viele Vertragsstaaten schon gewähren.

      Die Vertrags-

      staaten werden sich bemühen,

      die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;

      b) Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,

      dieselben Erleichterungen auch den in Nichtvertragsstaaten wohnhaften Personen zu gewähren;

      c) Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von statistischen Gebühren nicht ausschließt.

    2. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr:

      1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Maßnahmen zu treffen,

      um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln

      (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen,

      Lautsprecher in den Bahnhöfen u. dgl.) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und mit den ihnen zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;

      b) Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Warenerklärung zu verlangen;

      c) i) Zulassung eines Vorbehaltes

      Ägyptens zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

      „Die Ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen,

      die während ihres Aufenthai-

      tes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen."

      ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19

      des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:

      „Die Regierung von Guatemala...

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