Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern vom 15. Dezember 1958/6. April 1959, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, BGBl. Nr. 23/1955, abgeändert wird.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern haben durch Schriftenwechsel vom 15. Dezember 1958/6. April 1959 auf Grund von Artikel 11

Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen folgendes vereinbart:

  1. Artikel 1 Absatz 1 der vorstehend bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 wird abgeändert und hat zu lauten:

    „(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:

    1. österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

      \T7 Prozent;

    2. ...

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