Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern vom 14. Dezember 1966/29. Dezember 1966, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (BGBl. Nr. 23/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 196/1959) abgeändert wird

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern haben durch Briefwechsel vom 14. Dezember/

29. Dezember 1966 auf Grund von Artikel 11

Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen folgendes vereinbart:

1. Artikel 1, Absätze 1 und 3 der vorstehend bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 in der Fassung des Briefwechsels vom 15. Dezember 1958/6. April 1959 erhalten folgenden Wortlaut:

„(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:

  1. österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 1815 Prozent;

  2. schweizerischerseits die Verrechnungssteuer von 30 Prozent.

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer

(Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens)."

2. Artikel 10 der vorstehend bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 erhält folgenden neuen...

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