Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmungen).

  1. Kompetenzbestimmungen.

    § 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten-

    Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2

    des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

    Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/

    1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des

    § 6 im folgenden festgesetzt.

    § 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  2. Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;

    b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;

    c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

    d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

    e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und

    über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

    § 3. Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen.

    § 4. (1) Hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige ausführungsgesetzliche Regelung zu treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund

    über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

    (2) Die dem Bund gemäß Artikel 102 a Abs. 1

    erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3

    angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15

    Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-

    Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.

    § 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten Angelegenheiten außer Kraft gesetzt.

    § 6. (1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-

    Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

    und des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen Kompetenzvorschriften werden durch die Verfassungsbestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung des personellen und des sachlichen Mehraufwandes der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken hat ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.

    b) Allgemeine Bestimmungen.

    § 7 Das Recht die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in den ausführungsgesetzlich (§ 3 im Zusammenhalte mit

    § 4 Abs. 1) festzulegenden Schulen zu gewähren,

    sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schaler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

    § 8, Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Unterrichtssprache steht nicht entgegen,

    daß die deutsche Sprache als Staatssprache der Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) als Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

    Grundsatzbestimmungen.

    § 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3

    im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses...

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