Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, Nr. 173/1966, Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd hat zu lauten:

    „dd) Akademien."

  2. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

    (1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

    der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

    (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,

    a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

    b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;

    c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

    (3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,

    deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht

    öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

    (4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen,

    die keine Ãœbungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen.

    Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium)

    zu hören."

  3. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung von Lern-

    und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden."

  4. Im § 6

    1. Abs. 1 hat es im ersten Satz an Stelle von

    „Das Bundesministerium für Unterricht" „Der Bundesminister für Unterricht und Kunst" und im zweiten Satz an Stelle von „Bundesministerium für Unterricht" „Bundesminister für Unterricht und Kunst" zu lauten;

    b) hat Abs. 3 zu lauten:

    „(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

    alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände,

    unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."

  5. Im § 7

    1. Abs. 1 hat es an Stelle von „das Bundesministerium für Unterricht" „der Bundesminister für Unterricht und Kunst" zu lauten;

    b) Abs. 3 hat es an Stelle von „des Bundesministeriums für Unterricht" „des Bundesministers für Unterricht und Kunst" zu lauten.

  6. Im § 8

    a) hat die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen;

    b) hat lit. e zu lauten:

    „e) unter Förderunterricht Unterrichtsstunden,

    deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler,

    die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen

    (lit. c und d) eines weiteren Lernangebotes bedürfen;"

    c) hat Abs. 2 zu entfallen.

  7. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen:

    „§ 8 a. Führung der Unterricht gegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

    unverbindlichen

    Übungen und eines Förderunterrichtes

    (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

    (2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten sind. Bei Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist überdies zu bestimmen, beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

    (3) (Grundsatzbestimmung) An Stelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

    a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschule und der öffentlichen Sonderschule in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist;

    b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist und c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten sind.

    Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,

    daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen sind. Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung darf 15, bei Fremdsprachen 12, die Mindestzahl für den Förderunterricht darf in der 1. bis 4. Schulstufe 6 und ab der 5. Schulstufe 8 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für die Abhaltung eines Förderunterrichtes darf darüber hinaus in der 1. bis 4. Schulstufe 10 und ab der 5. Schulstufe 12 nicht

    überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen

    Ãœbungen darf 12, bei Fremdsprachen 9

    nicht unterschreiten. Ferner kann sie vorsehen,

    daß zur Erreichung der Mindestzahl Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können.

    (4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 2 bzw. 3 dem Privatschulerhalter jedoch dann nicht zu, wenn der Bund den Lehrer-Personalaufwand für diesen Unterricht in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte trägt."

  8. § 10 hat zu lauten:

    㤠10. Lehrplan der Volksschule

    (1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,

    Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- und Naturkunde, in der Oberstufe Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

    Biologie und Umweltkunde, Naturlehre), Mathematik,

    Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

    Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen),

    Hauswirtschaft (für Mädchen in der Oberstufe),

    Leibesübungen.

    (2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule

    (§ 12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht in mehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände sowie ein zusätzlicher Unterricht in weiteren Unterrichtsgegenständen (darunter auch eine lebende Fremdsprache, Kurzschrift und Maschinschreiben) in der Form von Freigegenständen

    (§ 8 lit. f) vorzusehen."

  9. § 12 hat zu lauten:

    㤠12. Organisationsformen der Volksschule

    (1) Volksschulen sind a) als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder b) als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder c) als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe zu führen.

    (2) An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt werden.

    (3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1

    und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

    des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates

    (Kollegium)."

  10. § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist — abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden —

    durch einen Klassenlehrer zu erteilen."

  11. Im § 14 erhält der gegenwärtige Text die Absatzbezeichnung „(1)"; ferner ist folgender Abs. 2 anzufügen:

    „(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

    bei welcher Schülerzahl der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

    Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft 16 und in Leibesübungen 30 nicht unterschreiten;

    dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können, soweit die auf Grund des Abs. 1

    und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

  12. § 16 hat zu lauten:

    㤠16. Lehrplan der Hauptschule

    (1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als...

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