Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden (11. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Abs. 3 lautet der vorletzte Satz:

    „Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände

    (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden."

  2. § 7 lautet:

    „Schulversuche

    § 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat

    (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen

    (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

    (2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

    (3) Soweit bei der Durchführung.von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

    (4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1

    erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2

    vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

    (5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß

    zu hören.

    (6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß

    § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-

    Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

    (7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,

    an denen Schulversuche durchgeführt werden,

    darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht."

  3. § 36 lautet:

    „Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

    § 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen — abgesehen von den Sonderformen

    (§ 37) — kommen in Betracht:

  4. mit Unter- und Oberstufe:

    a) das Gymnasium,

    b) das Realgymnasium,

    c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;

  5. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium."

  6. § 37 Abs. 1 lautet:

    „(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

  7. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

  8. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,

  9. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,

  10. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte."

  11. § 37 Abs. 3 und 4 lautet:

    „(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen,

    die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.

    (4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige,

    die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem...

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