Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens

(Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

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  1. Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesministerium für Unterricht, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

  1. in erster Instanz a) der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt-

    und Sonderschulen und für die polytechnischen Lehrgänge,

    b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,

    für die mittleren und höheren Schulen und für die den Akademien verwandten Lehranstalten, ausgenommen die Zentrallehranstalten,

    c) das Bundesministerium für Unterricht für die Zentrallehranstalten und für die Pädagogischen Akademien;

  2. in zweiter Instanz a) der Landesschulrat für die Volks-, Haupt-

    und Sonderschulen und für die polytechnischen Lehrgänge,

    b) das Bundesministerium für Unterricht für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen und für die den Akademien verwandten Lehranstalten, ausgenommen die Zentrallehranstalten;

  3. in oberster Instanz das Bundesministerium für Unterricht für das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.

    (2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

    (3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt,

    auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

    (4) Zentrallehranstalten sind:

    a) die Bundeserziehungsanstalten,

    b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

    c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt

    (Bundesanstalt) in Wien VII,

    d) das Technologische Gewerbemuseum,

    Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

    e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

    f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

    § 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

    (1) Örtlich zuständig ist a) der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes,

    b) der Landesschulrat für das Gebiet dec Bundeslandes.

    (2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.

    00 Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.

    ABSCHNITT II.

    Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

    Landesschulrat.

    § 5. Organisation des Landesschulrates.

    Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

    § 6. Präsident des Landesschulrates.

    (1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

    (2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8

    Abs. 10), tritt dieser in alles Angelegenheiten,

    die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

    (s) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

    § 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

    (1) Des Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates.

    Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse den Kollegiums

    (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung eller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

    (2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministeriums für Unterricht einzuholen.

    Untersagt das Bundesministerium für Unterricht hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit,

    so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet das Bundesministerium für Unterricht die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.

    (3) In dringenden Fällen, die. einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.

    (4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate...

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