Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Postst

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes 6 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 8 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes 9 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes 10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 11 Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes 12 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

13 Änderung des Richterdienstgesetzes 14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 15 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

16 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

17 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

18 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 19 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes 20 Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes 21 Änderung des Auslandszulagengesetzes 22 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes 23 Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte 24 Änderung des Poststrukturgesetzes Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

  1. in der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6 und 7, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 13 Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2,

    im § 74 Abs. 4, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 138 Abs. 3, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147

    Abs. 1 und 4, im § 148 Abs. 4, im § 152 Abs. 6, im § 160 Abs. 2, im § 194 Abs. 4, im § 229 Abs. 3, im

    § 231a Abs. 2, im § 247f Abs. 2, im § 249b Abs. 4, im § 256 Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 und 3 die Bezeichnung  „Bundesminister für Finanzen“ durch die Bezeichnung  „Bundesminister für  öffentliche Leistung und Sport“,

  2. im § 41a Abs. 4 und im § 41e Abs. 2 das Wort „Bundeskanzler“  durch die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“,

  3. im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“,

  4. im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung  „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Bezeichnung

    „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“,

  5. im § 159, im § 161 Abs. 3, im § 175 Abs. 3, im § 176 Abs. 1 und 3, im § 178 Abs. 3, im § 194 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 21.4 die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“,

  6. im § 161 Abs. 1 die Bezeichnung  „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“,

  7. im § 221 Abs. 1 und im § 224 die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“,

  8. im § 249b Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

    2. § 28 Abs. 3 lautet:

    „(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für  öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.“

    3. § 41e Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.“

    4. Im § 75 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 3 und des folgenden Halbsatzes folgende Bestimmungen:

    „3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder 4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß  § 7  Abs. 11  des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,

    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

    5. Im § 78b entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

    5a. § 138 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf 1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind,

    und 2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.“

    6. Im § 140 Abs. 3 werden in der linken Spalte nach den Worten „für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten,“ die Worte „den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion,“ eingefügt.

    6a. An die Stelle des § 141 Abs. 2 bis 7 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1

    1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,

    2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.

    (3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1

    betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

    (4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist,

    jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.

    (5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.

    (6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2

    ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.

    (7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 141a Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen,

    der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat,

    darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung

    übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.

    (8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9

    der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß

    Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

    (9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.

    (10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an 1. den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe

    – ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 – und 2. den im Abs. 9 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,

    ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

    (11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen...

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