VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und das Schwedische Finanzministerium haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A des Abkommens vom 14. Mai 1959, zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 6. April 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart:

  1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    (1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10 A des Abkommens gelten derzeit:

    1. in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

    2. in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden und die staatliche Einkommensteuer auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.

    (2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

    die in einem der beiden Staaten einer der in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10 A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat.

    (3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

    (4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst. Die Entlastung von der schwedischen staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der Veranlagung dieser Steuer.

  2. Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer Artikel 2

    (1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen

    (länsstyrelserna) bezogen werden.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

    (3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der...

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