Bundesgesetz vom 2. Juli 1981 über Schutzmaßnahmen für Nachtschicht-Schwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz ? NSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Schutzmaßnahmen Für Arbeitnehmer, die Nachtschicht-Schwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:

Zusatzurlaub (Art. II),

Ruhepausen (Art. III),

Abfertigung (Art. IV),

verstärkter vorbeugender Arbeitnehmerschutz

(Art. V),

Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes

(Art. VI),

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld

(Art. VII bis XII).

ARTIKEL II Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.

Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung wird geändert wie folgt:

Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen:

„Zusatzurlaub

§ 10 a. (1) Arbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr,

in dem sie mindestens 60mal in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 1 bis 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981,

geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage,

wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage,

wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet haben. Die erschwerende Bedingung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn ein Schallpegelwert von 85 dB (A) erreicht wird.

(2) § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 10 und 14 finden auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.

(3) § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber,

die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurden, zusammenzurechnen sind.

(4) Für die Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub werden nicht abgefundene Nachtschichten im Sinne des Abs. 1, die in dem der Unterbrechung unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber geleistet wurden, angerechnet, sofern es sich um eine Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 1 handelt und die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 erfüllt ist.

(5) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeksverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Abs. 1 geleistet wurde und mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

(6) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt.

Nicht volle Arbeitsjahre werden voll berücksichtigt,

wenn die Voraussetzungen der Abs. 1

und 5 erfüllt sind.

(7) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub,

jedoch vor dessen Verbrauch endet. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(8) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung in der Höhe des halben Urlaubsentgeltes,

wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsjahr mindestens 30 Nachtschichten im Sinne des Abs. 1 geleistet hat und das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder einvernehmliche Lösung endet, sofern die Voraussetzung des

§ 2 Abs. 2 erfüllt ist."

ARTIKEL III Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969,

BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit in der Fassung ,der Bundesgesetze vom 16. Juni 1971, BGBl. Nr. 238, und vom 28. November 1974, BGBl. Nr. 2/1975, wird geändert wie folgt:

§ 11 hat zu lauten:

„Ruhepausen

§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,

können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.

(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung

'besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern,

sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender 'mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden.

(4) Eine durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise liegt vor, wenn Arbeitnehmer dauernd oder in bestimmten Zeitalbschnitten wechselweise in allen Schichten arbeiten.

(5) Arbeitnehmern, die Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG,

BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist in jeder Nachtschicht jedenfalls eine Kurzpause von mindestens zehn Minuten zu gewähren. Die erschwerende Bedingung im Sinne des Art. VII Abs. 2

Z 4 NSchG ist erfüllt, wenn ein Schallpegelwert von 85 dB (A) erreicht wird. Mit dem Arbeitsablauf

üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.

(6) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,

eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung zulassen.

(7) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

(8) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 5

gelten als Arbeitszeit; dasselbe gilt für Ruhepausen im Sinne des Abs. 7, soweit sie das Ausmaß

nach Abs. 1 überschreiten.

(9) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages der in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer weitere Nachtschichtarbeiten,

die eine außergewöhnliche körperliche Beanspruchung mit sich bringen oder bei denen der Arbeitnehmer Einwirkungen durch Staub, schädigende Stoffe oder Strahlen ausgesetzt ist, soweit es sich nicht um Nachtschichtarbeiten im Bergbau handelt, durch Verordnung der Nachtschicht-

Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2

NSchG gleichsetzen; unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung Nachtschichtarbeiten im Bergbau durch Verordnung der Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG gleichsetzen.

(10) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat unter Anschluß eines Schichtplanes von der Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise sowie von der Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten im Sinne des Abs. 3

binnen vierzehn Tagen zu verständigen.

(11) Das Arbeitsinspektorat hat Meldungen gemäß Abs. 10 den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen.

(12) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen eine Abschrift der Regelung

über die Kurzpausen zu übermitteln."

ARTIKEL IV Anwendung der gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen des § 23 a Abs. 1 Angestelltengesetz, BGBl.

Nr. 292/1921, und des § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 107/1979, ist die...

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