Bundesgesetz vom 4. März 1959, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1958, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 ist das Wort „beruflich" durch das Wort „freiberuflich" zu ersetzen.

  2. a) Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten:

    „2. die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

    bezeichneten Kammern sind und die betreffenden Gesellschafter das 21. Lebensjahr vollendet haben."

    b) Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten:

    „1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

    Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

    1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

    sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und die betreffenden Gesellschafter das 21. Lebensjahr vollendet haben, ferner die Witwen,

    für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;".

  3. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen als Z. 7 und 8 anzufügen:

    „7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, sofern die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

    bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet,

    für die Dauer eines solchen Rentenbezuges;

  4. Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie Angehörige der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B."

    b) Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht der Ehegatte von der Pflichtversicherung gemäß

    Abs. 1 Z. 4 bis 8 ausgenommen oder gemäß § 189

    befreit ist" zu ersetzen.

  5. a) Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei Personen, die auf Grund der Eigenart ihres Betriebes eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit jeweils nur vorübergehend ausüben, genügt es, wenn sie während der letzten 24 Kalendermonate vor dem Ausscheiden mindestens 12 Kalendermonate oder während der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Kalendermonate in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren."

    b) Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) länger als drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten,

    die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."

  6. Im § 15 zweiter Satz sind die Worte „darauf bezüglichen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide"

    durch die Worte „erforderlichen Steuerbescheide" zu ersetzen.

  7. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sind bei Berufsschullehrern, die gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert sind, die Einkünfte aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."

  8. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 20 oder einer Aufforderung zur Vorlage von Steuerbescheiden nach § 15

    nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, einen Beitrag in der Höhe von 216 S monatlich,

    soweit es sich aber um einen Pflichtversicherten im Sinne des Abs. 1 lit. b handelt, in der Höhe von 432 S monatlich zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage nach § 17 wird hiedurch nicht berührt."

    b) Dem § 18 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Vorlagepflicht innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Säumnis nach, so ermäßigt sich bei einer Beitragsgrundlage von weniger als 2400 S der Beitrag nach Abs. 2 auf das Eineinhalbfache des Beitrages, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

  9. Im § 21 Abs. 4 ist das Wort „verschrieben"

    durch das Wort „vorgeschrieben" zu ersetzen.

  10. a) Die Bestimmung des § 43 erhält die Bezeichnung

    „Abs. 1". Die Worte „oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung"

    in diesem Absatz haben zu entfallen.

    b) Dem § 43 ist als Abs. 2 anzufügen:

    „(2) Der Rentenanspruch ruht für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung begründet,

    a) zur Gänze, sofern der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S erreicht oder übersteigt, sofern aber dieser Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht erreicht, nur wenn die persönliche Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft nicht notwendig ist;

    b) mit 30 v. H. der Rente, wenn der für die...

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