Bundesgesetz vom 17. November 1965, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (14. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965 und BGBl. Nr.222/

1965 wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Die Überschrift des § 47 hat zu lauten:

    „Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen"

    1. § 47 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden."

  2. Nach § 47 ist ein § 47 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Pfändung von Leistungsansprüchen

    § 47 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind.

    (2) Die Pensionen (Abs. 1) mit Ausnahme der Pensionen (Höherversicherungspensionen) aus dem Versicherungsfall des Alters können nur dann gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

    des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

    gilt entsprechend.

    (3) Der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 3, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von...

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