Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (19. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968 und BGBl.

Nr. 447/1969, wird abgeändert wie folgt:

  1. In § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 9 ist anzufügen:

    „9. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben,

    sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird."

  2. § 26 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3 nicht

    übersteigen."

  3. Im § 32 e Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck

    㤠85 Abs. 3" durch den Ausdruck 㤠85

    Abs. 5" zu ersetzen.

  4. § 34 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablaut der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Frist gestellt, so fallt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an."

    4 a. § 42 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3)

    aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,

    die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S

    übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag,

    um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 4300 S

    übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.

    Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

    deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."

  5. § 44 hat zu lauten:

    „Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

    § 44. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 42 und 85 Abs. 2 vor, so ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 42

    von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach Anwendung des § 85 Abs. 2 ergibt.

    (2)Auf Höherversicherungspensionen nach § 81

    Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 42 und 43

    nicht anzuwenden."

    5 a. § 45 letzter Satz hat zu lauten :

    „Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach

    § 42 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

  6. a) In § 62 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 1

    folgender Halbsatz anzufügen:

    „unter denselben Voraussetzungen gelten bei Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht auf Grund von Änderungen der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft in die Pflichtversicherung einbezogen werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ersatzzeiten;"

    1. Dem § 62 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,

    in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.

    Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des § 65 Abs. 5

    vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule,

    Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,

    einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,

    und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw.

    Ausbildungs)jahr, angefangen von demjenigen,

    das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten,

    gerechnet ab dem in...

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