Bundesgesetz vom 13. Juli 1971, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969 und BGBl. Nr. 386/1970 wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

    bezeichneten Kammern sind."

    1. § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

    Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

    1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaftten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ferner die Witwen und Deszendenten,

    für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-

    Berufsordnung geführt wird;"

  2. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten Gesellschafter derselben kammerzugehörigen offenen Handelsgesellschaft oder persönlich haftende Gesellschafter derselben kammerzugehörigen Kommanditgesellschaft sind."

  3. § 4 hat zu lauten:

    „Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

    Z. 1, 2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

  4. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2

    Z. 1 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft,

    frühestens jedoch mit dem Tag der Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;

  5. bei den in § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit;

  6. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;

    fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt die Pflichtversicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

    (2) Die Pflichtversicherung endet 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

    2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

  7. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

    genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, bei Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung im Handelsregister erfolgt;

  8. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet;

  9. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3

    Abs. 1 Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates,

    der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

  10. § 7 hat zu lauten:

    „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

    § 7. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem Sitz in Wien. Sie ist zugleich auch Träger der Gewerblichen Selbständigen-

    Krankenversicherung.

    (2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

    Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen."

  11. § 8 hat zu lauten:

    „Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

    § 8. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gehört dem Hauptverband der

    österreichischen Sozialversicherungsträger an."

  12. § 9 hat zu lauten:

    „Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

    § 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des

    öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

    Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik

    Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

    (2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträger ist das sachlich zuständige Gericht seines Sitzes."

  13. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu entrichten. Ist jedoch in diesem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bereits ein Beitrag zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten. Beginnt in den Fällen des § 17 Abs. 2 dritter Satz die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 61 Abs. 4. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß

    § 4 Abs. 2, spätestens mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzung des § 72 Abs. 2 erfüllt wird."

    1. § 18 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 20 oder seiner Auskunftspflicht nach § 15 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt,

      unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 17

      Abs. 4) bemessenen Beitrag zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid innerhalb der im § 20 vorgesehenen Frist mangels Vorliegens nicht beigebracht werden kann. In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig auf Grund der Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen.

      Die Höhe der Beitragsgrundlage nach

      § 17 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt."

    2. Dem § 18 ist ein Abs. 4 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

      „(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage-

      und Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag nach Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre."

  14. § 19 Abs. 3 erster Satz hat: zu lauten:

    „Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 6•6 v. H. zu entrichten."

  15. § 20 hat zu lauten:

    „Vorlage des Einkommensteuerbescheides

    § 20. Die Pflichtversicherten haben bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Träger der Pensionsversicherung den für die Feststellung der Beitragsgrundlage für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (§ 17 Abs. 1)

    zur Einsicht vorzulegen."

  16. § 30 hat zu lauten:

    „Unterstützungsfonds

    § 30. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

    (2) Dem Unterstützungsfonds können 1. für den Bereich der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

    höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr, oder b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr,

  17. für den Bereich der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

    oder b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr

    überwiesen werden.

    (3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der...

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