Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl .Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl. Nr. 288/1971,

BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/1974 und BGBl.

Nr. 776/1974 wird geändert wie folgt:

  1. Dem § 2 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(4) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten nach Abs. 1 oder 2 handelt, stehen den nach Abs. 1 Pflichtversicherten ferner Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 100 b berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

  2. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

    genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;"

    1. § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

      „4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;"

      Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

    2. § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

      „2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

      genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister beantragt worden ist;"

    3. § 4 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten:

      „4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;"

      Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

  3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,

    nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften s) Krankenanstalten, Hell- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

    Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür gehenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 98 bis 100 j bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19

    Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten,

    zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 98

    bis 100 j bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."

  4. § 16 letzter Satz wird aufgehoben.

  5. § 17 hat zu lauten:

    „Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherten

    § 17. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

    (Abs. 4) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf die Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen.

    (2) Beitragsgrundlage ist der nach Abs. 1 ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 32 a) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 4) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.

    (3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten,

    so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Bei Witwen (Witwern),

    die den Betrieb des versicherten Ehegatten

    (der versicherten Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 61 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

    erzielt hat, entsprechend heranzuziehen.

    (4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,

    für den Beiträge zu entrichten sind.

    (5) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt a) wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise (§ 18 Abs. 2 und 3,

    § 20) nicht festgestellt werden können,

    3500 S, ab 1. Jänner 1978 4000 S monatlich;

    1. in allen übrigen Fällen mindestens 4000 S,

    ab 1. Jänner 1978 mindestens 5000 S monatlich

    (Mindestbeitragsgrundlage).

    An die Stelle des in lit. a genannten Betrages von 4000 S und des in lit. b genannten Betrages von 5000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

    erstmals ab 1. Jänner 1979, die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

    (§ 32 a) vervielfachten Beträge.

    (6) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 4

    Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

    (7) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte Betrag."

  6. a) § 17 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,

    RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 17) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen."

    1. § 17 a Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, in dem sich der Entfall bzw. die Minderung der Einkünfte auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid,

    in dem der Entfall bzw. die Minderung der Einkünfte ausgewiesen ist, mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates."

  7. a) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 17

    Abs. 2 dritter Satz" durch den Ausdruck 㤠17

    Abs. 3 zweiter Satz" zu ersetzen.

    1. Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17

    Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 7)" zu ersetzen.

  8. a) Dem § 21 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden."

    1. Im § 21 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

  9. a) Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17

    Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 5)"

    zu ersetzen.

    1. Im § 26 Abs. 7 ist der Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage" durch den Ausdruck

    „der doppelten Höchstbeitragsgrundlage" zu ersetzen.

  10. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ober den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.

    der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,

    bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen."

    1. § 27 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1

      und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen.

      Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen."

    2. § 27 Abs. 4 hat zu entfallen.

  11. a) § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu lauten:

    „a) bis zu 25 v. H. des Im Rechnungsabschluß

    nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

    höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

    oder b) bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"

    1. § 30 Abs. 2 Z, 2 lit. a und b haben zu lauten:

      „a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

      nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

      oder b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach

      § 27 Abs. 1"

    2. Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „des abgelaufenen Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

      „des Geschäftsjahres" und...

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