Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl.. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.

Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/

1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966,

BGBl. Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl.

Nr. 447/1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl.

Nr. 288/1971, BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/

1974, BGBl. Nr. 776/1974 und BGBl. Nr. 705/

1976 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgende Z. 3 ist anzufügen:

    „3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 angeführten Kammern sind."

  2. § 4 hat zu lauten:

    „Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

    2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

  3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

    genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;

  4. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer, frühestens jedoch mit dem Tag der Erlangung der Kammermitgliedschaft durch die Gesellschaft, beim Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister;

  5. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit;

  6. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

  7. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;

    fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt die Pflichtversicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

    (2) Die Pflichtversicherung endet 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

    2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammer-

    mitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

  8. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

    genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister beantragt worden ist;

  9. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer bzw. der Enthebung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. mit dem Tag des Ausscheidens des Geschäftsführers aus einer solchen Gesellschaft;

  10. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet;

  11. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

  12. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3

    Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

    tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein,

    so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

  13. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sind bei Berufsschullehrern, die gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert sind, die Einkünfte aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."

  14. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."

  15. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung"

    durch den Ausdruck „Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung" zu ersetzen.

  16. Dem § 54 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht."

  17. § 62 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

    „nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des

    § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat;"

  18. § 66 Abs. 4 letzter Satz hat zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT