Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (17. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.

Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/

1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966

und BGBl. Nr. 68/1967 wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 3 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

    „5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

    unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung,

    Personen; die Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben,

    auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs-

    oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder

    § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, unterliegen,

    für die Dauer der Pflichtversicherung;".

    b) § 3 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten:

    „6. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten. Betrieben,

    Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,

    wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß

    zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, sofern dieser für sich allein oder in Verbindung mit einer der in Z. 7 angeführten Leistungen bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet;".

    c) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

    eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen,

    sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

    für sich allein oder in Verbindung mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet, für die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".

  2. § 4 hat zu lauten:

    „Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt 1. bei den im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Begründung der Kammermitgliedschaft, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Begründung der Kammermitgliedschaft folgenden Monatsersten;

  3. bei den übrigen im § 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten;

  4. mit dem Tag des Wegfalls eines Ausnahmegrundes gemäß § 3, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

    (2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im

    § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den

    übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3

    Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

  5. Im § 6 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

    des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes anzufügen: „spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59 Abs. 2)."

  6. § 14 hat zu lauten:

    „Form der Meldungen

    § 14. Die Meldungen nach den §§ 10 und 11

    sind mit den vom Träger der Pensionsversicherung aufzulegenden Vordrucken zu erstatten;

    auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,

    wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

    die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind."

  7. § 17 Abs. 1 erster...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT