Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl: Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967 und BGBl. Nr. 7/1968, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

    soweit es sich um natürliche Personen handelt,

    die das 15. Lebensjahr vollendet haben, in der Pensionsversicherung pflichtversichert:

  2. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

  3. die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind."

    1. § 2 Abs. 2 Eingang hat zu lauten:

      „Den nach Abs. 1 Pflichtversicherten stehen,

      soweit es sich um natürliche Personen handelt,

      die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gleich:"

    2. § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten:

      „1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

      Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ferner die Witwen und Deszendenten,

      für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;".

    3. Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

      „(3) Üben die nach Abs. 1 oder 2 Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

    4. den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

    5. den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

    6. den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch e) den Betrieb von Totoannahmestellen aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."

  4. a) § 3 Abs. 1 Z. 2 wird aufgehoben.

    1. § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

      „7. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung als der nach diesem Bundesgesetz oder aus einer Rentenversicherung eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beziehen, sofern die Leistung (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) für sich allein oder in Verbindung mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß

      bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet,

      für die Dauer des Bezuges solcher Leistungen;".

    2. Im § 3 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

      „Abs. 1 Z. 4 bis 7" durch den Ausdruck „Abs. 1

      Z. 5 bis 7" zu ersetzen.

  5. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Personen, die a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

    sowie Personen, die aus der Versicherung nach lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen,

    für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet oder die Nachversicherung durchgeführt wird, sind bei Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen."

    1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 155 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens."

    2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf bzw. drei Versicherungsmonate in einer Pensionsversicherung erworben sein müssen, und die im Abs. 3

      genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw.

      bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

      Nr. 181/1955."

    3. § 5 Abs. 5 hat zu lauten:

      „(5) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern."

    4. § 5 Abs. 8 hat zu lauten:

      „(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,

      die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen."

    5. § 5 Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten:

      „Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 231, soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 54."

  6. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen."

  7. § 13 hat zu lauten:

    „Meldung der Zahlungsempfänger

    § 13. Die Zahlungsempfänger (§ 55) sind verpflichtet,

    jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger anzuzeigen."

  8. § 15 hat zu lauten:

    „Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

    § 15. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, dem Versicherungsträger

    über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers alle Belege zur Einsicht vorzulegen,

    die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Bemessungsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide der Finanzbehörden zur Einsicht vorzulegen."

  9. a) Dem § 17 Abs. 2 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

    fortführen bzw. auf deren Rechnung der Betrieb fortgeführt wird, sind zur Bildung der Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 die Einkünfte,

    die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) erzielt hat, so heranzuziehen,

    als ob sie vom Pflichtversicherten erworben worden wären."

    1. § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte im Betrag von weniger als 950 S oder

    überhaupt keine Einkünfte vorliegen, 950 S

    (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag.

    Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte Betrag."

  10. a) Dem § 26 Abs. 1 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Die während des Bestandes der Weiterversicherung jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage darf jedoch nicht unterschritten werden."

    1. § 26 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 17 Abs. 4) zuzulassen;

    die während des Bestandes der Weiterversicherung jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage darf jedoch nicht unterschritten werden."

  11. § 32 e Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Bei der Anwendung des § 67 tritt an die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem...

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