Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973,

BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl.

Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl.

Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als

„Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" zu bezeichnen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung,

Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

wird wie folgt geändert:

  1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für soziale Verwaltung" und „Bundesministerium für soziale Verwaltung" werden jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales" bzw. „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

  2. Die Bezeichnungen „Invalider", „Invalidenausschuß"

    und „Invalidenvertrauensperson" werden jeweils durch die Bezeichnungen „Behinderter",

    „Behindertenausschuß" und „Behindertenvertrauensperson"

    ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

  3. § 2 Abs. 1 lautet:

    „§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH."

  4. § 3 lautet:

    „Behinderung

    § 3. (1) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

    (2) Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1

    des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

    Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

    daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß

    von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht."

  5. § 5 Abs. 2 lit. d zweiter Halbsatz lautet:

    „wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;"

  6. Im § 6 Abs. 2 lit. d wird das Wort „Invalidität"

    durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

  7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden."

  8. Im § 7 wird das Wort „Invalidität" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

  9. § 9 Abs. 5 lautet:

    „(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag

    (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenan-

    Spruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 100 S nicht übersteigt."

  10. Im § 9 entfallen die Abs. 6 und 7.

  11. § 10 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

    „(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates

    (Abs. 2) mit einem Schuldner eine Stundung rechtskräftig vorgeschriebener und fälliger Ausgleichstaxen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbaren oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen.

    Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.

    Ferner kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Beirates (Abs. 2) ganz oder teilweise auf die Einhebung rechtskräftig vorgeschriebener Ausgleichstaxen (zuzüglich Zinsen)

    verzichten, wenn 1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/

    1982, eröffnet worden ist oder 2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder 3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,

    die in keinem Verhältnis...

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