Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz ? SPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil 1. Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1

  1. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

    § 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung

    § 3 Sicherheitspolizei

    § 4 Sicherheitsbehörden

    § 5 Besorgung des Exekutivdienstes

    § 6 Bundesminister für Inneres

    § 7 Sicherheitsdirektionen

    § 8 Bundespolizeidirektionen

    § 9 Bezirksverwaltungsbehörden

    § 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

    § 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

    § 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

    § 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

    § 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

    § 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht 3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

    § 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

    § 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

    § 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen 2. Teil: Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei 1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

    § 19

  2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    § 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    § 21 Gefahrenabwehr

    § 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

    § 23 Aufschub des Einschreitens

    § 24 Fahndung

    § 25 Kriminalpolizeiliche Beratung

    § 26 Streitschlichtung 3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

    § 27

  3. Teil: Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei 1. Hauptstück: Allgemeines

    § 28 Aufgabenerfüllung

    § 29 Verhältnismäßigkeit

    § 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

    § 31 Richtlinien für das Einschreiten 2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der

    öffentlichen Sicherheit 1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

    § 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

    § 33 Beendigung gefährlicher Angriffe 2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

    § 34 Auskunftsverlangen

    § 35 Identitätsfeststellung

    § 36 Platzverbot

    § 37 Auflösung von Besetzungen

    § 38 Wegweisung

    § 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

    § 40 Durchsuchen von Menschen

    § 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

    § 42 Sicherstellen von Sachen

    § 43 Verfall sichergestellter Sachen

    § 44 Inanspruchnahme von Sachen

    § 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit

    § 46 Vorführung

    § 47 Durchführung einer Anhaltung

    § 48 Bewachung von Menschen und Sachen

    § 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis 3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

    § 50

  4. Teil: Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei 1. Hauptstück: Allgemeines

    § 51

  5. Hauptstück: Ermittlungsdienst

    § 52 Aufgabenbezogenheit

    § 53 Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung

    § 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

    § 55 Sicherheitsüberprüfung

    § 56 Zulässigkeit der Übermittlung

    § 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

    § 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

    § 59 Umweltevidenz

    § 60 Verwaltungsstrafevidenz

    § 61 Zulässigkeit der Aktualisierung

    § 62 Auskunftsrecht

    § 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung 3. Hauptstück: Erkennungsdienst

    § 64 Begriffsbestimmungen

    § 65 Erkennungsdienstliche Behandlung

    § 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

    § 67 Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft

    § 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

    § 69 Vermeidung von Verwechslungen

    § 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen

    § 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

    § 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

    § 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

    § 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

    § 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

    § 76 Besondere Behördenzuständigkeit

    § 77 Verfahren

    § 78 Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

    § 79 Besondere Verfahrensvorschriften

    § 80 Ausnahmen vom Datenschutzgesetz 5. Teil: Strafbestimmungen

    § 81 Störung der öffentlichen Ordnung

    § 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

    § 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

    § 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen

    § 85 Subsidiarität

    § 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz 6. Teil: Besonderer Rechtsschutz

    § 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

    § 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

    § 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

    § 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

    § 91 Amtsbeschwerde

    § 92 Schadenersatz 7. Teil: Sicherheitsbericht

    § 93

  6. Teil: Schlußbestimmungen

    § 94 Inkrafttreten

    § 95 Verweisungen

    § 96 Übergangsbestimmungen

    § 97 Außerkrafttreten

    § 98 Vollziehung 1. Teil 1. Hauptstück Anwendungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.

  7. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung Besorgung der Sicherheitsverwaltung

    § 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

    (2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen,

    der Fremdenpolizei, der Ãœberwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm,

    dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

    Sicherheitspolizei

    § 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei

    (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

    Sicherheitsbehörden

    § 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

    (2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

    (3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

    Besorgung des Exekutivdienstes

    § 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

    (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige 1. der Bundesgendarmerie,

  8. der Bundessicherheitswachekorps,

  9. der Kriminalbeamtenkorps,

  10. der Gemeindewachkörper sowie 5. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

    wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

    (3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Ãœberwachungsdienst,

    der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

    (4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das

    öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

    Bundesminister für Inneres

    § 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

    (2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

    (3) Aus Organen gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität durch Verordnung Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Solche Verordnungen dürfen erst erlassen werden, nachdem der zuständige Ausschuß (Unterausschuß) des Nationalrates

    über das Vorhaben des Bundesministers für Inneres beraten hat; dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben.

    Sicherheitsdirektionen

    § 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

    (2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.

    (3) Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.

    (4) Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen,

    zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

    (5) In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.

    (6) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung,

    die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

    Bundespolizeidirektionen

    § 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der...

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